0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie ist seitdem, abgesehen von einer Anpassung an die Rechtschreibung in 2002 (BGBl. I S 754), unverändert geblieben.
1 Allgemeines
Rz. 1a
§ 117 entspricht im Wesentlichen dem früheren Recht (§ 1583 RVO), in dem bereits geregelt war, dass eine Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung der Schriftform bedarf.
2 Rechtspraxis
2.1 Schriftform
Rz. 2
Nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 31ff. SGB X kann eine Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen, also ein Verwaltungsakt, gemäß § 33 Abs. 2 SGB X auch formfrei ergehen. Demgegenüber trifft § 117 eine Sonderregelung, da für Verwaltungsakte der Versicherungsträger ausdrücklich Schriftform vorgeschrieben ist. Das Schriftformerfordernis gilt nicht nur für Bescheide über Reha-Leistungen und Renten, sondern erstreckt sich auch auf Bescheide über Abfindungen, Rentenentziehungen (§ 45 SGB X) oder Neufeststellungen (§ 44 SGB X). Dabei ist es auch unerheblich, ob es sich um bewilligende oder ablehnende Entscheidungen handelt. Es ist insbesondere unerheblich, ob das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet worden ist. § 117 dient primär der Rechtssicherheit, da es sich bei Leistungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel um Dauerleistungen handelt.
Rz. 3
Schriftform bedeutet, dass der Verwaltungsakt die erlassende Behörde, die Unterschrift oder die – auch maschinengeschriebene – Namenswiedergabe des Beamten, die Entscheidung (Tenor) und bei Ablehnung eine Begründung enthält. Andernfalls liegt ein schriftlicher Verwaltungsakt und damit eine wirksame Entscheidung nicht vor. Aus einem Schweigen zu einzelnen Punkten kann deshalb auch keine Ablehnung hergeleitet werden (BSG, Urteil v. 25.1.2011, B 5 R 14/10 R). Gemäß § 33 Abs. 5 SGB X sind allerdings schriftliche Verwaltungsakte, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen (z. B. EDV) erlassen werden, ohne Unterschrift und Namenswiedergabe gültig. Auch hier muss jedoch der entscheidende Versicherungsträger erkennbar sein. Nach der Spezialregelung in § 36a SGB I kann die Schriftform durch eine elektronische Form ersetzt werden. Das elektronische Dokument ist dann mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. In der Praxis ist diese Form der Bescheiderteilung weiterhin ohne Bedeutung, da es im Regelfall immer noch an den erforderlichen Voraussetzungen beim Bescheidempfänger fehlt (z. B. § 2 Nr. 3 Signaturgesetz). Die Verletzung von Formvorschriften hat gemäß § 40 Abs. 2 SGB X die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge.
2.2 Rechtsbehelf
Rz. 4
Gegen die ihn beschwerende Entscheidung kann der Versicherte Widerspruch nach Maßgabe der §§ 83ff. SGG erheben. Erst nach durchgeführtem erfolglosem Widerspruchsverfahren (obligatorisches Vorverfahren – § 78 SGG) ist eine Klage vor dem Sozialgericht zulässig.