Rz. 1
§ 118 Abs. 1 bis 3 (Auszahlung im Voraus) trat am 1.1.1992 in Kraft. Durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) wurden Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.1992 geändert. Das RÜ-ErgG v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) hat in Abs. 2 die Worte "für bis zu 12 Monate" durch die Worte "für einen angemessenen Zeitraum" ersetzt und Abs. 2a ab 1.7.1993 eingefügt. Abs. 4 wurde durch das SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.1.1996 eingefügt. Das Rentenauszahlungsgesetz v. 27.6.2000 (BGBl. I S. 939) fasste Abs. 1 mit Wirkung zum 1.7.2000 neu. Abs. 2a wurde durch das AVmG v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) mit Wirkung zum 1.1.2002 neu gefasst. In Abs. 4 sind durch das HZvNG v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) die Sätze 1 und 2 mit Wirkung zum 29.6.2002 durch die Sätze 1 bis 4 ersetzt worden. Durch Art. 1 Nr. 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3019) wurde § 118 mit Wirkung zum 1.3.2004 in Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 geändert und Abs. 5 angefügt.
Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist mit Wirkung zum 1.5.2007 Abs. 4 Satz 3 gestrichen und nach Abs. 4 ein Abs. 4a eingefügt worden. Art. 6 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) hat mit Wirkung zum 1.1.2008 (Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes) in Abs. 1 Satz 2 nach dem Wort "Konto" die Wörter "im Inland" eingefügt.
Durch das Gesetz zur Regelung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz) v. 3.4.2013 (BGBl. I S. 610) wurde § 118 Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung zum 9.4.2013 als Folgeänderung modifiziert. Die Änderung bleibt ohne Auswirkung auf die bisherige Regelung.
Rz. 1a
§ 118 Abs. 1 korrespondiert mit § 272a, der mit Wirkung zum 1.3.2004 durch das 3. SGB IV-ÄndG v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3019) in das SGB VI eingefügt worden ist. § 272a regelt die bisher in § 118 Abs. 1 a. F. enthaltene vorschüssige Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen für Bestandsfälle, deren Ansprüche vor dem 1.4.2004 begonnen haben.
Rz. 1b
Durch Art. 6 Nr. 9, Art. 28 Abs. 5 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde Abs. 2b mit Wirkung zum 1.12.2021 eingefügt. Die dort verankerte Regelung ergänzt § 47 Abs. 1 SGB I hinsichtlich der Tragung der Kosten, die dadurch entstehen, dass Geldleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt eines Leistungsberechtigten übermittelt werden.