Rz. 16
Nachzahlungen, die den dynamischen Betrag von 1/10 des aktuellen Rentenwerts (§ 68) nicht übersteigen (sog. Bagatellbeträge), sollen nach Abs. 2a nicht ausgezahlt werden. Die Bagatellgrenze von 1/10 des aktuellen Rentenwertes (ab 1.7.2022 = 3,60 EUR) für Nachzahlungen i. S. v. Abs. 2a gilt sowohl für Inlands- als auch für Auslandszahlungen. Der aktuelle Rentenwert (Ost) nach § 255 a ist nach dem Wortlaut des Abs. 2a nicht maßgebend. Dies gilt selbst dann, wenn der Nachzahlungsbetrag ausschließlich auf Entgeltpunkten (Ost) gemäß § 254d Abs. 1 beruht oder der Zahlungsempfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.
Rz. 17
Die Anwendung der in Abs. 2a enthaltenen Regelung liegt im Ermessen des zuständigen Rentenversicherungsträgers und ist damit nicht zwingend. Verlangt der Zahlungsempfänger im Einzelfall die Auszahlung eines Bagatellbetrages, sollte dieser zur Vermeidung unangemessener und kostenintensiver Verwaltungs- und Gerichtskosten ausnahmsweise ausgezahlt werden.
Rz. 18
Bei den in Abs. 2a genannten Nachzahlungen kann es sich sowohl um Rentennachzahlungen als auch um nachgezahlte Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung der Rentner (§ 106) oder Zinsen (§ 44 SGB I, § 27 SGB IV) handeln. Dabei ist als Nachzahlung der Betrag zu verstehen, der im Rahmen der Feststellung, Neufeststellung, Nachbehandlung oder Anpassung einer Rente für einen abgerechneten Zeitraum verbleibt, wenn von der danach zu erbringenden Summe die ggf. bereits erbrachten Geldleistungen sowie etwaige Erstattungsansprüche Dritter abgezogen werden. Abzustellen ist auf den verbleibenden Restbetrag, und zwar auf den Nettozahlbetrag, der nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner und zur Sozialen Pflegeversicherung zur Verfügung steht. Mehrere Nachzahlungsbeträge sind nicht zu addieren, es sei denn, es handelt sich um die eigentliche Leistung und ihre Verzinsung. Eine Zusammenrechnung mit späteren Nachzahlungsbeträgen ist ebenfalls nicht vorzunehmen.
Die Vorschrift ist nicht einschlägig, wenn sich die geringfügige Nachzahlung durch eine Änderung des Beitragssatzes der Krankenversicherung der Rentner oder zur Pflegeversicherung ergibt, weil es sich bei dem Beitragsanteil eines Rentenberechtigten zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht um eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e SGB I handelt.
Rz. 19
Laufende Geldleistungen werden nicht von Abs. 2a erfasst; in diesen Fällen ist vielmehr die in Abs. 2 enthaltene Regelung einschlägig.
Rz. 20
Wird die Nachzahlung auf mehrere Berechtigte aufgeteilt (z. B. auf den Rentenberechtigten und eine erstattungsberechtigte Stelle), gilt der Grenzbetrag für jeden einzelnen Auszahlungsbetrag.
Rz. 21
Bei Prüfung, ob der Nachzahlungsbetrag 1/10 des aktuellen Rentenwerts (§ 68) übersteigt, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Nachzahlung durch Bescheid festgestellt wurde.
Nachzahlung aus einem Neufeststellungsbescheid vom 20.5.2022 = 2,91 EUR
Aktueller Rentenwert (§ 68) zur Zeit der Feststellung der Nachzahlung = 34,19 EUR
1/10 davon = 3,42 EUR (Rundung gemäß §§ 121 Abs. 2, 123 Abs. 1)
Lösung:
Die Nachzahlung ist grundsätzlich nicht auszuzahlen, weil der Nachzahlungsbetrag 1/10 des im Mai 2022 maßgebenden aktuellen Rentenwerts (§ 68) nicht übersteigt. Für welchen Zeitraum die Nachzahlung ermittelt wurde, ist dabei nicht relevant.