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Nach § 116 Abs. 2 Nr. 2 gilt der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Antrag auf Rente, wenn die Teilhabeleistungen nicht erfolgreich gewesen sind – also die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht beseitigt werden konnte. Wird später aufgrund dieser Umdeutung rückwirkend eine Rente wegen Alters gewährt, ist § 12 Abs. 1 Nr. 2 nachträglich nicht mehr anzuwenden; ein nachträglicher Leistungsausschluss tritt nicht ein.

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