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Aufgrund der in § 120 enthaltenen Verordnungsermächtigung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG (Renten Service Verordnung – RentSV) v. 28.7.1994 (zuletzt geändert durch Art. 20 des 7. SGB IV-Änderungsgesetzes v. 12.6.2020, BGBl. I S. 1248) erlassen und darin im Einzelnen folgendes bestimmt:
- das Verfahren zur Auszahlung von Geldleistungen (§§ 6 bis 16 RentSV i. V. m. §§ 119 Abs. 1, 120 Nr. 1),
- das Verfahren zur Durchführung von Rentenanpassungen (§§ 17 bis 19 RentSV i. V. m. §§ 119 Abs. 2, 120 Nr. 1),
- die mit der Auszahlung von Geldleistungen und der Durchführung von Rentenanpassungen zusammenhängenden Aufgaben der Deutschen Post AG (§§ 20 bis 27 RentSV i. V. m. §§ 119 Abs. 3, 120 Nr. 1),
- die Pflicht der Rentenversicherungsträger zur Zahlung monatlicher Vorschüsse an die Deutsche Post AG zur Sicherstellung der Auszahlung von Geldleistungen, deren Höhe und Fälligkeit sowie Regelungen zur Abrechnung der tatsächlichen Aufwendungen (§§ 28 bis 31 RentSV, §§ 119 Abs. 5, 120 Nr. 2),
- das Verfahren zur Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit der Vergütung, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhält (§§ 32 bis 35 RentSV, § 120 Nr. 3).
Darüber hinaus enthalten die §§ 1 bis 5 RentSV allgemeine Vorschriften, die inhaltlich folgendes regeln:
- den Anwendungsbereich der Verordnung (§ 1 RentSV),
- die Zuständigkeit des Renten Service innerhalb der Deutschen Post AG (§ 2 RentSV),
- die rechtlichen Grundlagen der Beziehungen zwischen den Trägern der Rentenversicherung und dem Renten Service (§ 3 RentSV),
- die Verantwortungsbereiche der Träger der Rentenversicherung sowie des Renten Service zueinander (§ 4 RentSV),
- die Option der Deutschen Rentenversicherung Bund und des Renten Service zur näheren Ausgestaltung der ihnen obliegenden Aufgaben ergänzende Regelungen durch Vereinbarung zu treffen (§ 5 RentSV).
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