2.1 Berechnung von Geldbeträgen

 

Rz. 3

Geldbeträge werden nach § 123 Abs. 1 grundsätzlich auf 2 Dezimalstellen berechnet. Hinsichtlich der Rundung ist § 121 Abs. 2 in diesen Fällen insoweit anzuwenden, als ggf. die 2. Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der 3. Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt. Die in § 123 Abs. 1 enthaltene Regelung zur Berechnung von Geldbeträgen gilt grundsätzlich sowohl für Leistungen als auch für die nach den Vorschriften des Beitragsrechts der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 157 ff.) zu berechnenden Beiträge (§ 189).

 
Praxis-Beispiel

Der Berechnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2) liegen 39,5689 persönliche Entgeltpunkte (pEP) der allgemeinen Rentenversicherung i. S. v. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 zugrunde.

Der Rentenartfaktor (Raf) beträgt gemäß § 67 Nr. 3 1,0.

Die Rente beginnt am 1.5.2023 (§ 99 Abs. 1) und der aktuelle Rentenwert (aRw) beträgt gemäß § 68 36,02 EUR.

Zu berechnen ist die für die Zeit vom 1.5.2023 bis zum 30.6.2023 zu leistende Monatsrente (§ 64).

Lösung:

Berechnung der Monatsrente (§ 64):

39,5689 pEP x 1,0 Raf x 36,02 EUR aRw = 1.425,271

lt. Berechnung und Rundung gemäß §§ 123 Abs. 1, 121 Abs. 2 = 1.425,27 EUR

2.2 Ermittlung von Geldleistungen bei Vorgabe von vollen Beträgen

 

Rz. 4

§ 123 Abs. 2 enthält eine spezielle Rundungsregelung für Geldbeträge, für die aufgrund von Rechtsvorschriften ausdrücklich ein voller Betrag vorgegeben oder bestimmt ist. Danach sind volle Beträge nur dann um 1 zu erhöhen, wenn sich in der 1. Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt. Diese Regelung ist bei Berechnung von Durchschnittsentgelten und vorläufigen Durchschnittsentgelten zur Fortführung der Anlage 1 zum SGB VI relevant. Gemäß § 69 Abs. 2 sind die Berechnungsergebnisse allerdings von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung – mit Zustimmung des Bundesrates – zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu bestimmen. Dabei sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an die in der jeweiligen Rechtsverordnung angegebenen Werte gebunden, sodass die Rundungsregelung des § 123 Abs. 2 in deren Verwaltungspraxis nur von untergeordneter Bedeutung ist.

2.3 Ermittlung von Beträgen für Teilzeiträume

 

Rz. 5

§ 123 Abs. 3 regelt das Verfahren zur Ermittlung von Beträgen, die auf einen Teilzeitraum entfallen. Nach § 123 Abs. 3 Satz 1 ist der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum zu vervielfältigen und durch den Gesamtzeitraum zu teilen. Dabei werden volle Kalenderjahre mit 360 Tagen, volle Kalendermonate mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit 7 Tagen berücksichtigt (§ 123 Abs. 3 Satz 2). Eine Ausnahme gilt für Renten, die nur für Teilmonate zu leisten sind (z. B. für Hinterbliebenenrenten, die gemäß § 99 Abs. 2 Satz 2 mit dem Todestag eines Versicherten beginnen); in diesen Fällen sind der Berechnung der anteiligen Rente generell die tatsächlichen Tage des jeweiligen Kalendermonats zugrunde zu legen (vgl. einschränkende Regelung in § 123 Abs. 3 Satz 2 und Komm. zu Rz. 10).

Eine Berechnung von Beträgen für Teilzeiträume ist z. B. vorzunehmen, wenn

  • auf einer Versicherungs- oder Quittungskarte für Beitragszeiten bis zum 31.12.1972 Arbeitsentgelte in einem Betrag bescheinigt worden sind, die über das Jahresende eines Kalenderjahres hinausgehen,
  • Arbeitsentgelte für Kalendermonate mit vollwertigen und beitragsgeminderten Zeiten in einem Betrag bescheinigt oder übermittelt worden sind,
  • Arbeitsentgelte für eine berufliche Ausbildung in einem Betrag mit Arbeitsentgelten für Beschäftigungszeiten vor Beginn oder nach Beendigung der Ausbildung bescheinigt oder übermittelt worden sind,
  • Arbeitsentgelte in einem Betrag für Zeiten vor und nach Vollendung des 25. Lebensjahres bescheinigt oder übermittelt worden sind,
  • Arbeitsentgelte für ein volles Kalenderjahr bescheinigt oder übermittelt wurden, obwohl im selben Kalenderjahr nachweislich z. B. beitragsfreie Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind,
  • Arbeitsentgelte für Zeiten bescheinigt oder übermittelt worden sind, die über den Beginn oder das Ende einer anzurechnenden Kindererziehungszeit oder einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung hinausgehen,
  • Arbeitsentgelte für Zeiten bescheinigt oder übermittelt worden sind, die über den Beginn oder das Ende einer Ehezeit (bis 31.8.2009 § 1587 Abs. 2 BGB, ab 1.9.2009 § 3 Abs. 1 VersAusglG) oder einer Splittingzeit (§ 120a Abs. 6) hinausgehen,
  • Tabellenentgelte (z. B. lt. Anlage 2b zum SGB VI oder nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes) nur für einen Teilzeitraum zu berücksichtigen sind,
  • Renten nur für einen Teilmonat zu zahlen sind (z. B. Hinterbliebenenrenten, die gemäß § 99 Abs. 2 Satz 2 mit dem Todestag eines Versicherten beginnen),
  • Erstattungsansprüche (§§ 102 bis 106 SGB X) nur für Teilmonate zu befriedigen sind.
 

Rz. 6

 
Praxis-Beispiel

Für das Kalenderjahr 2015 weist die Versicherte A folgende rentenrechtliche Zeiten nach:

 
1.1.2015 bis 31.12.2015 versicherte Beschäftigung; Beitragsbemessungsgrundlage lt. DEÜV-Meldung des Arbeitgebers = 24.000,00 EUR
1.1.2015 bis 30.4.2015 Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung gemäß § 56 Abs. 1 bis 5

Die für das Kalenderjahr 2015 übermittelte Beitragsbemessungsgrundl...

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