0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Bestimmung wurde durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) im Rahmen der Neugestaltung des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels SGB VI mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 86 Abs. 1 des Gesetzes) eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Auch wenn der sektorale Wandel auf dem Arbeitsmarkt und die damit verbundene Verschiebung des Verhältnisses der Arbeiter zu den Angestellten als Begründung für die organisatorische Neuordnung der Rentenversicherung angeführt wird, so sind es doch die Folgen dieser Wanderungsbewegung, die eine Änderung der bisherigen Organisationsstruktur erzwungen haben. Erleichtert wurde dieser organisatorische Prozess sicher durch die Vereinheitlichung des Leistungsrechts und die im Arbeitsleben faktisch nicht mehr bestehende Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten, die eine eindeutige Zuordnung zugelassen hätte.
Rz. 3
Ein einheitlicher Versichertenbegriff, wie er in den anderen Sozialversicherungszweigen besteht, löst jedoch die obige organisatorische Problematik nicht. Zwischen den politischen Akteuren herrscht bezüglich der Definition des einheitlichen Versichertenbegriffs zwar Einigkeit, damit ist jedoch noch keine Lösung der mit der bisherigen Organisationsstruktur verbundenen politischen Einflusssphäre verbunden.
Rz. 4
Der für eine einvernehmliche Lösung unabdingbare Ansatz ist eine stabile Arbeitsmengenverteilung zwischen der Bundes- und der Regionalebene, der nur über eine gleichmäßige Versichertenverteilung zu erreichen ist, um den Status quo der Vergangenheit in prozentualer Hinsicht aufrechtzuerhalten.
Rz. 5
Die im Vorfeld der politischen und wissenschaftlichen Diskussion hierzu gemachten Vorschläge, wie ein Branchen- oder Arbeitgebermodell, waren alle mit dem Makel der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen mit Wanderungsbewegungen der Versicherten behaftet. Ziel sollte es doch sein, eine dauerhafte Stabilität in der Verteilung von Arbeitsmengen zu erreichen, die von der Entwicklung bestimmter Branchen oder auch von Regionen unabhängig ist.
Rz. 6
Ansatzpunkt für eine solche arbeitsmarktneutrale und regionale Zuordnung ist das personenbezogene Merkmal der Versicherungsnummer. Über die Steuerung der Versicherungsnummern und der dahinter stehenden Zahl der Versicherten kann eine gleichmäßige, politisch vereinbarte Arbeitsmengenverteilung erreicht werden, die an dem statistisch durchschnittlichen Arbeitsaufwand für einen Versicherten festgemacht ist. Veränderungen am Versichertenbestand, seien sie demographisch bedingt oder durch die wirtschaftliche Entwicklung hervorgerufen, wirken sich auf alle Versicherungsträger gleichmäßig aus.
2 Rechtspraxis
2.1 Allgemeine Voraussetzung für eine Neuverteilung
Rz. 7
Eine Neuverteilung der Versicherten anhand ihrer Versicherungsnummer muss allgemein im Vorfeld verschiedene Fragestellungen lösen, ehe das reine Verteilverfahren gesetzlich verankert wird.
Eine Belastung der Arbeitgeber ist durch das neue Verfahren zu vermeiden. Dies geschieht bereits durch die Aufhebung der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten. Der Rentenversicherungsbeitrag wird einheitlich an die Einzugsstellen abgeführt. Auch eine Kennzeichnung, welchem Rentenversicherungsträger der Versicherte – und damit der Beitrag – zuzuordnen ist, entfällt. Die Einzugsstellen ziehen die Beiträge zur Rentenversicherung unterschiedslos ein und verteilen sie nach einem von der Deutschen Rentenversicherung Bund jährlich bekannt zu gebenden Schlüssel quotenmäßig auf die Rentenversicherungsträger. Das neue Verfahren führt zu einer verwaltungsmäßigen Entlastung der Arbeitgeber.
Rz. 8
Eine Benachteiligung der Versicherten ist auch nicht eingetreten, da schon bisher die Versicherten – hier zwar entsprechend ihrem Beruf – einem Bundes- oder Regionalträger zugeordnet waren. Die in der Vergangenheit mit einem Berufswechsel verbundenen Kontenbewegungen von der Arbeiterrentenversicherung zur Angestelltenrentenversicherung oder umgekehrt und einem damit verbundenen Trägerwechsel sind jetzt auf Ausnahmefälle beschränkt.
Auskunft und Beratung und die damit zusammenhängenden Servicefunktionen sind nach dem Gesetz einheitlich regional verankert, so dass der Versicherte, unabhängig von seiner Zuteilung zu einem Bundes- oder Regionalträger, die gleichen Serviceleistungen erhält.
Rz. 9
Die politische Entscheidung über die Quotenfestlegung und damit verbunden den Arbeitsmengenanteil hat der Gesetzgeber in Abs. 2 Nr. 1 dahingehend getroffen, dass eine Verteilung zwischen den Regionalträgern und den beiden Bundesträgern zusammen im Verhältnis 55 zu 45 % erfolgt. Innerhalb der Bundesebene werden der Deutschen Rentenversicherung Bund 40 % und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 5 % der Versicherten zugeordnet.
Rz. 10
Um eine gleichmäßige Arbeitsverteilung zu erreichen, war eine weitere Entscheidung erforderlich, wie mit den Bestandsversicherten zu verfahren ist. Bei diesem Personenkreis handelt es sich um Versicherte, für die bis zum 31.12.2004 bereits eine Versicherungsnu...