0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) im Rahmen der Neugestaltung des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels SGB VI neu gefasst. Die Vorschrift gilt ab dem 1.1.2005 (Art. 86 Abs. 1 RVOrgG). Ab dem 1.10.2005 gilt der in der Kommentierung verwendete Begriff Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§§ 4, 5 Art. 82 i.V.m. Art. 86 Abs. 4 RVOrgG).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Sonderzuständigkeit des kleineren Bundesträgers Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als branchenbezogener Rentenversicherungsträger wird bereits durch einen Beitrag ausgelöst, der infolge einer Beschäftigung bei den in Bezug genommenen Arbeitgebern entrichtet wurde.
Rz. 3
War bisher für die Sonderzuständigkeit der Seekasse für den Arbeiterrentenbereich eine Beitragszeit von 5 Jahren zur Seekasse erforderlich (§ 131 a.F.), reichte für Angestellte und Selbständige bereits ein Beitrag aus (§ 135 Abs. 2 a.F.), um die Sonderzuständigkeit der Seekasse zu begründen. Andererseits war die Sonderzuständigkeit der Knappschaft bereits bei einem Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gegeben (§ 140 a.F.).
2 Rechtspraxis
2.1 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Rz. 4
Ein Beitrag, den ein Versicherter aufgrund einer Beschäftigung entrichtet hat, die bei einem der in § 129 Abs. 1 in Bezug genommenen Unternehmen zurückgelegt wurde, löst die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus. Das Gleiche gilt für die selbständigen Tätigkeiten nach § 129 Abs. 2. Liegt ein Beitrag im Lauf des Versicherungslebens vor – dies muss nicht der letzte Beitrag sein – so wird infolge dieses "Sonderbeitrags" im Leistungsfall die Zuständigkeit dieses Bundesträgers seit dem 1.10.2005 begründet. Vorher war entsprechend der Art der Tätigkeit als Träger die Knappschaft, die Bahnversicherungsanstalt oder die Seekasse zuständig.
Für Personen, die am 31.12.2004 bereits eine Rente bezogen haben, gilt die Übergangsregelung des § 273 Abs. 3. In diesem Fall bleibt der bisher zuständige Rentenversicherungsträger für die Dauer des Bezugs dieser Rente weiter zuständig.
Rz. 5
Nicht nur rein innerstaatliche Bundesgebietszeiten werden von dieser Sonderzuständigkeit erfasst, sondern z.B. auch Seefahrtzeiten auf Schiffen der DDR oder Tätigkeiten unter Tage. Das Gleiche gilt für gleichgestellte Zeiten nach dem Fremdrentengesetz.
Rz. 6
Aus dieser branchenbezogenen Zuständigkeit heraus erwächst auch die Verbindungsstellenfunktion dieses Bundesträgers. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für ihren Bereich wie die einzelnen Regionalträger – diese allerdings spezialisiert auf einzelne Staaten – für die Anwendung des überstaatlichen Rechts sowie aller Sozialversicherungsabkommen zuständig.
2.2 Durchführung der Versicherung
Rz. 7
Satz 2 erweitert den Aufgabenbereich dieses Bundesträgers auf die Durchführung der Versicherung vor Eintritt eines Leistungsfalls. Ein Beitrag zu diesem Träger löst die Dauerkontoführung aus, unabhängig davon, ob danach noch branchenfremde Beiträge entrichtet werden. Die durch einen Beitrag ausgelöste Sonderzuständigkeit sichert auch für den Bereich der Kontenklärung, der Renteninformation und ähnlicher versicherungsrechtlicher Vorgänge eine ausgewogene Arbeitsmenge für diesen Bundesträger.