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Die Bestimmung wurde durch Art. 1 Nr. 17 RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) neu gefasst. Die Vorschrift gilt nach Art. 86 Abs. 4 RVOrgG ab dem 1.10.2005. Begleitende organisationsrechtliche Übergangsregelungen ergeben sich aus Art. 83 § 3 RVOrgG.

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