2.1 Gemeinsames Auskunfts- und Beratungsstellennetz
Rz. 3
Die bereits bestehenden Kooperationsvereinbarungen, die eine flächendeckende und versichertennahe Auskunft und Beratung der Versicherten und Rentner sicherstellten, wurden durch die Alleinzuständigkeit der Regionalträger abgelöst. Dies sollte zu einer weiteren Straffung der Beratungs- und Auskunftstätigkeit führen, ohne jedoch auf Versichertennähe und Serviceorientierung als Ziel der Organisationsreform zu verzichten.
Rz. 4
Daneben können nach der Gesetzesbegründung – als Ausnahme von der Alleinzuständigkeit der Regionalträger – die Bundesträger an ihren jeweiligen Standorten eigene Stellen für die Auskunft und Beratung unterhalten. Damit erfüllen sie im Zusammenhang mit der räumlichen Anbindung an die Sachbearbeitung ihre Auskunfts- und Beratungspflichten nach den §§ 13 bis 16 SGB I.
Rz. 5
Eine gesonderte rechtliche Regelung besteht, wenn im Rahmen der Auskunfts- und Beratungsstelle vom Regionalträger eine gemeinsame Servicestelle nach §§ 22 f. SGB IX betrieben wird. Dies ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag für die gemeinsame Servicestelle, behinderten Menschen, ihren Vertrauenspersonen und Personensorgeberechtigten Beratung und Unterstützung anzubieten. Gleiches gilt für von Behinderung bedrohte Menschen. Als lex specialis ergänzen die Bestimmungen des SGB IX zu den gemeinsamen Servicestellen die allgemeinen Auskunfts- und Beratungspflichten des Regionalträgers, der eine solche gemeinsame Servicestelle betreibt.
2.2 Rahmenkonzept
Rz. 6
Bereits 1996 wurde vom VDR ein Rahmenkonzept entwickelt, das optimale strukturelle Voraussetzungen für ein Beratungsnetz aufstellte. Dieses Konzept war die Grundlage für bilaterale vertragliche Vereinbarungen zwischen den Landesversicherungsanstalten und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, um die vorhandenen Strukturen zu vernetzen und bei größtmöglichem Nutzen für die Versicherten und Rentner wirtschaftlich betreiben zu können. Im Laufe der kooperativen Zusammenarbeit und der dabei gewonnenen praktischen Erfahrungen ergab sich die Notwendigkeit, Modifizierungen an dem beschlossenen Rahmenkonzept vorzunehmen und diese in der Praxis zu erproben.
Rz. 7
Dennoch setzt die Gesetzesbegründung zu § 131 bei den ursprünglichen Vorstellungen der Rentenversicherung an, die in der Praxis in einer Reihe von Eckpunkten bereits modifiziert wurden. Die Betreuung von mindestens 250.000 Versicherten, um eine wirtschaftliche Auslastung sicherzustellen, ist kein Problem in Ballungsgebieten mit der nötigen Infrastruktur. In ländlichen Bereichen ist bereits eine Vertretung in jedem Kreis/jeder kreisfreien Stadt unter den aufgestellten Forderungen nicht wirtschaftlich umzusetzen.
Rz. 8
Der Gesetzgeber hat gut daran getan, die Umsetzung eines Konzepts für die Auskunft und Beratung der Selbstkoordinierung der Träger zu überantworten. Bereits in der Vergangenheit wurden Modelle entwickelt, die bei hoher Beratungsqualität in wirtschaftlicher Weise den Servicegedanken der Versichertennähe umsetzen.
Rz. 9
Neben der großen Auskunfts- und Beratungsstelle, meist in Anbindung an die Sachbearbeitung, bestehen ortsbezogen die unterschiedlichsten Modelle bis zu einem dichten Netz von Sprechtagsorten, die infolge der zeitlichen Abfolge, der räumlichen Nähe der einzelnen Sprechtagsorte untereinander und der technischen Ausstattung des Beraters keine Abstriche an der Beratungsqualität auftreten lassen.
Rz. 10
Den gesetzlich vorgegebenen Auftrag, die Aufgabenstruktur der Auskunfts- und Beratungsstellen weiterzuentwickeln und gemeinsame Standards einvernehmlich festzulegen, haben die Rentenversicherungsträger aufgenommen und werden ein gemeinsames Konzept über die Ausgestaltung der Auskunfts- und Beratungsstellen vorlegen.
2.3 Übergangsrecht
Rz. 11
Nach Art. 83 § 3 Abs. 4 RVOrgG war die Deutsche Rentenversicherung Bund verpflichtet, bis zum 30.6.2006 ein verbindliches Rahmenkonzept zur Zusammenführung und Neuaufstellung der Auskunfts- und Beratungsstellen zu verabschieden. Inhalt eines solchen Papiers sind 2 Probleme. Zum einen war für den Personalübergang vom Bundesträger auf die Regionalträger eine Regelung erforderlich. Dabei sind die grundsätzlichen dienst- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen bereits im § 3 Abs. 1 bis 3 vorgegeben. Unabhängig davon waren auch noch eine Reihe von Einzelfragen oder personalvertretungsrechtliche Probleme zu lösen.
Rz. 12
Ein 2. Problemkreis erstreckt sich auf die "weiteren organisatorischen Fragen". Neben der in Rz. 10 angesprochenen Aufgabenstruktur und den gemeinsamen Standards mussten auch Lösungen zur Aufgabe von Standorten oder der Erweiterung von bereits bestehenden Dienststellen gefunden werden. Neben der Vereinheitlichung und Straffung der Arbeitsabläufe war eine Anpassung der Organisation erforderlich, mit der bei Fortführung und Verbesserung der Arbeitsqualität keine Minderung des Services für den Versicherten eintrat.
Rz. 13
Dieser Wandel und der Personalübergang müssen bis zum "Ablauf der ersten Wahlperiode der Selbstverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Bund" abgeschlossen sein. Der Ge...