Rz. 5
§ 14 ist eine Pflichtleistung der gesetzlichen Rentenversicherung und nicht nur eine Ermessensleistung. Die Entscheidung, welche Leistung für die Versicherten in Betracht kommen, wo und wie lange diese erbracht werden, treffen allerdings die Träger der Rentenversicherung nach pflichtgemäßem Ermessen nach § 13 Abs. 1 (BT-Drs. 18/9787 S. 32 ff.).
Die Rehabilitationsleistungen können stationär oder ambulant oder in sonstiger geeigneter Form – auch berufsbegleitend, in der Gruppe und in Form von einzelnen Modulen - zur Verfügung gestellt werden. Eine Maßnahme kann sich auch abwechselnd aus stationären und ambulanten Teilen zusammensetzen, sofern das der Gesundheitsschwäche zugrunde liegende Konzept die Erreichung des Ziels verspricht. Die Träger der Rentenversicherung bestimmen im Rahmen der jeweiligen Gesundheitskonzepte (Rahmenkonzepte) und -ziele im Einzelfall Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtungen unter Berücksichtigung von § 9 SGB IX.
Die Leistungen nach § 14 sind darauf auszurichten, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten langfristig zu erhalten. Sie umfassen allgemeine und spezielle, auf die individuelle Gesundheitsgefährdung und den Arbeitsplatz bezogene gesundheitsfördernde Maßnahmen. Gegenstand der Maßnahmen können auch sein:
- Informationsveranstaltungen (Risikofaktoren, gesundheitsbewusstes Verhalten etc.),
- aktive Bewegungstherapie (u. a. Ausdauertraining, Muskelaufbautraining),
- Vermittlung von Entspannungstechniken (Stressbewältigungstraining, autogenes Training, progressive Muskelentspannung nach Jacobson),
- Selbstsicherheitstraining,
- Beratung zum Umgang mit Medikamenten und Suchtmitteln,
- psychotherapeutische und physikalische Therapie (u. a. Krankengymnastik, Elektrotherapie, Inhalation, Massagen, Moorpackungen),
- Anleitung zu gesundheitsbewusstem Verhalten einschließlich Maßnahmen zur Gesundheitsbildung wie in den Anwendungsempfehlungen beispielhaft dargelegt,
- allgemeines Gesundheitstraining,
- Ernährungsberatung und -schulung,
- gesundheitliche Beratung im Hinblick auf berufsbezogene Fragen,
- Angebote zur Gewichtsreduzierung, Raucherentwöhnung, Bewältigung von Schlafstörungen, Stimmungsschwankungen,
- sonstige aktivierende Maßnahmen.
Rz. 6
Die Therapiekonzepte sind grundsätzlich so anzulegen, dass die Leistungen grundsätzlich einen Zeitraum von insgesamt nicht mehr als 21 Tagen umfassen. Je nach Gesundheitskonzept kann sich eine Präventionsleistung nach § 14 jedoch auch über einen Zeitraum von mehreren Monaten/Jahren erstrecken – insbesondere dann, wenn sich die Leistung aus mehreren Modulen zusammen setzt.
Rz. 7
Die Vorschriften bezüglich der Zahlung von Übergangsgeld i. S. d. §§ 20, 21 SGB VI i. V. m. §§ 45 ff. SGB IX und der übrigen ergänzenden Leistungen nach § 28 SGB VI (Reisekosten, Haushaltshilfe, Rehabilitationssport/Funktionstraining etc.) gelten bei Leistungen nach § 14 genauso wie bei den Leistungen nach § 15 SGB V. Die Zuzahlungsregelung des § 32 ist allerdings bei Leistungen i. S. d. § 14 laut dem Text des § 32 nicht anzuwenden (die Zuzahlung bezieht sich nur auf stationäre Leistungen nach § 15).