2.1 Bundesunmittelbare Versicherungsträger
Rz. 3
Der Staat erfüllt seine ihm obliegenden Verwaltungsaufgaben durch Träger der unmittelbaren und mittelbaren Verwaltung. Während der Bund als ursprünglicher Verwaltungsträger auch Träger der unmittelbaren Verwaltung ist, die er durch seine unmittelbaren Behörden wahrnimmt (Art. 86 GG), üben die sonst noch bestehenden Verwaltungsträger die mittelbare Staatsverwaltung aus. Die in § 143 genannten Körperschaften sind Träger mittelbarer Staatsverwaltung.
Rz. 4
Die Bezeichnung "bundesunmittelbar" wird für solche Verwaltungsträger verwendet, die zu den Trägern mittelbarer Bundesverwaltung gehören. Das Gesetz benutzt den Begriff "bundesunmittelbar", obwohl die Rentenversicherungsträger nicht Bestandteil der unmittelbaren Staatsverwaltung sind. Gemeint ist, dass der mittelbare Verwaltungsträger dem Bund direkt, also nicht erst auf dem Umweg über Landesbehörden untersteht.
2.2 Dienstherrnfähigkeit (Abs. 1)
Rz. 5
Dienstherrnfähigkeit ist das Recht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, Beamte zu haben (§ 121 BRRG). Dieses Recht besitzen der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BRRG am 1.9.1957 besaßen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen wurde.
Rz. 6
Durch die Dienstherrnfähigkeit haben die Rentenversicherungsträger das Recht, für die Ausübung hoheitlicher Aufgaben Beamte zu haben. Die Aufgaben dieser Versicherungsträger werden durch Beamte und nicht durch DO-Angestellte wahrgenommen. Nur die wichtigsten Funktionen obliegen den Beamten. Darüber hinaus nehmen auch Angestellte und Arbeiter entsprechende Aufgaben wahr.
Rz. 7
Die Beamten sind unmittelbare Bundesbeamte, für die insbesondere das Bundesbeamtengesetz (BBG), das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), das Bundesversorgungsgesetz (BVG), das Bundesdisziplinargesetz (BDG) und das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) gelten.
Rz. 8
Der Begriff Dienstherr bestimmt, zu welchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Beamtenverhältnisse begründet und aufrechterhalten werden dürfen und welche juristische Personen Beamte ernennen und beschäftigen dürfen.
Rz. 9
Alle Rechte der juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegenüber den Beamten machen die Dienstherrngewalt aus. Hiervon zu trennen ist die Organisationsgewalt der juristischen Personen.
Rz. 9a
Am 1.9.1957 besaßen die BfA und die LVA Oldenburg-Bremen Dienstherrnfähigkeit. Der früheren Bundesknappschaft ist die Dienstherrnfähigkeit i. S. d. § 121 BRRG mit ihrer Errichtung am 1.8.1969 durch das Bundesknappschafts-Errichtungsgesetz (BknEG) v. 28.7.1969 (BGBl. I S. 974) verliehen worden.
Rz. 9b
Durch § 143 Abs. 1 wird die Dienstherrnfähigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und den bundesunmittelbaren Regionalträgern zugestanden. Die Dienstherrnfähigkeit dieser Rentenversicherungsträger trägt dem Grundsatz des Art. 33 Abs. 4 GG Rechnung, dass hoheitliche Aufgaben i. d. R. von Beamten wahrzunehmen sind.
2.3 Ernennungszuständigkeit (Abs. 2)
Rz. 10
Für die Rechtsstellung der Beamten der bundesunmittelbaren Rentenversicherungsträger, die Zuständigkeit für ihre Ernennung und Entlassung gelten sämtliche für Bundesbeamte maßgebenden Rechtsvorschriften. Die Beamten dieser Rentenversicherungsträger haben den Status mittelbarer Bundesbeamter (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BBG).
Rz. 11
Die bundesunmittelbaren Rentenversicherungsträger haben Geschäftsführungen (§ 36 Abs. 4 SGB IV) oder einen Geschäftsführer und einen Stellvertreter (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB IV).
Rz. 11a
Nach Abs. 2 Satz 2 sind auf die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen (§ 15ff. BBG) und die Probezeit (§ 9 BBG) nicht anzuwenden, sodass als Mitglieder des Direktoriums auch bisherige Angestellte oder "Quereinsteiger" berufen werden können.
2.4 Ruhen der Rechte und Pflichten (Abs. 3)
Rz. 12
Nach den Abs. 3 bis 5 orientiert sich die versorgungsrechtliche Ausgestaltung des Zeitbeamtenverhältnisses in Fällen, in denen ein Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit vorausgeht, an den Regelungen des § 15a BeamtVG und in Fällen, in denen "Quereinsteiger" berufen werden, an den Regelungen des § 66 BeamtVG.
Abs. 3 bestimmt in versorgungsrechtlicher Hinsicht die Anwendung des § 15a BeamtVG für Mitglieder des Direktoriums, die nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder in ihr vorheriges Amt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit eintreten.
2.5 Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit (Abs. 4)
Rz. 13
Abs. 4 befasst sich mit der Ruhegehaltsberechnung für "Quereinsteiger". Über die Anwendung des § 66 Abs. 1 BeamtVG werden als Grundlage die geltenden Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit bestimmt. Die Höhe des Ruhegehaltes bestimmt sich nach § 14 Abs. 1 BeamtVG. Bei Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gilt zusätzlich § 14 Abs. 3 BeamtVG. Die Abs. 4 bis 6 des § 14 BeamtVG finden keine Anwendung. Die Bestimmung des Ruhegehaltes über § 66 Abs. 1 BeamtVG schließt die Anwendung der...