2.1 Versicherungskonto
Rz. 3
Die Regelung in Abs. 1 verpflichtet den Rentenversicherungsträger primär, ein nach der Versicherungsnummer geordnetes Versicherungskonto für alle Versicherten der Rentenversicherung zu führen. Unter "ordnen" ist hierbei nicht eine Aufspaltung im Sinne einer Untergliederung des Kontos gemeint, sondern es wird allein der Auftrag erteilt, das Versicherungskonto mittels Versicherungsnummer zu identifizieren und zu verwalten. Wer zum Kreis der Versicherten gehört, ist im ersten Kapitel des SGB VI geregelt. Der Kontoinhalt wird dahin bestimmt, dass all die Daten, die zur Durchführung der Versicherung, zur Feststellung und Erbringung von Leistungen und zur Erteilung der Rentenauskunft erforderlich sind, gespeichert sein müssen. In welchem Maße und Umfang das geschehen darf, bestimmt im Einzelnen § 148, denn bei dem Versicherungskonto handelt es sich um eine Datei. Im Übrigen gilt für den Inhalt des Versicherungskontos das Erforderlichkeitsprinzip. Eine Konkretisierung des Erforderlichkeitsprinzips regelt Abs. 1 Satz 2 dahin gehend, dass die Speicherung der Daten angeordnet wird, die für die Durchführung der Versicherung, die Feststellung und Erbringung von Leistungen sowie Erteilung einer Rentenauskunft zwingend benötigt werden. Dazu zählen die persönlichen Daten des Versicherten sowie insbesondere Daten über versicherungsrelevante Zeiten (Beitragszeiten, Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten). Zuständig für die Führung des Versicherungskontos ist gemäß § 127 der Träger der Rentenversicherung, der durch die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist. Dies sind gemäß § 125 die Regional- bzw. Bundesträger (vgl. die dortige Komm.).
Rz. 4
Auch für Personen, die nicht nach den Bestimmungen des SGB VI versicherungspflichtig sind, gibt Satz 3 die Erlaubnis, ein Versicherungskonto zu führen, soweit dies für die Durchführung der den Rentenversicherungsträgern übertragenen Aufgabe der Betriebsprüfung im Rahmen der Beitragsüberwachung nach § 28p SGB IV und für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erforderlich ist. Diese Erweiterung der Zweckbestimmung folgt aus der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse. Die ab 1.4.1999 geregelte Einbeziehung der Meldungen für Beschäftigte in das Meldeverfahren nach § 28a SGB IV (Meldepflicht des Arbeitgebers), macht es erforderlich, dass der Rentenversicherungsträger auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse überprüfen kann (BT-Drs. 14/280 S. 29). Die zu diesem Zweck angelegte Datei ermöglicht es dem Rentenversicherungsträger, bei den Arbeitgebern die Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. Wenn in § 149 Abs. 1 Satz 3 auch der Begriff des Versicherungskontos verwendet wird, ist dies zumindest irreführend, weil insoweit kein vollständiges Versicherungsleben zusammengetragen wird, sondern nur Einzelelemente, die für den Bereich der geringfügigen Beschäftigung von Bedeutung sind. Diese Prüfungskompetenz, die zuvor die Krankenkassen als sog. Einzugsstellen hatten, ist dem Rentenversicherungsträger übertragen worden. Nichtversicherte i. S. v. Abs. 1 Satz 3 sind auch Selbständige i. S. v. § 231a.
2.2 Kontenklärung
Rz. 5
Gemäß Abs. 2 ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, für ein vollständiges und geklärtes Versicherungskonto zu sorgen. Er hat demnach von Amts wegen (§ 20 SGB X) Aktivitäten zu entfalten, die mit einem Feststellungsbescheid (Abs. 5) abgeschlossen werden sollen, zumindest aber zu dem Ergebnis führen, dass spätestens im Leistungsfall auf ein geklärtes Konto zurückgegriffen werden kann. Wann der Rentenversicherungsträger von Amts wegen tätig wird, liegt grundsätzlich in seinem (pflichtgemäßen) Ermessen. Vorgaben sind nur insoweit gegeben, als dies spätestens nach Vollendung des 43. Lebensjahres (§ 7 der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung – VKVV) und jeweils alle 6 Jahre nach Versand des ersten Versicherungsverlaufes (Abs. 5) zu geschehen hat. Dabei hat der Versicherungsträger die in § 21 SGB X genannten Beweismittel zu verwenden und den Versicherten zur Mitwirkung heranzuziehen (vgl. insoweit Abs. 4). Zur Ermittlungspflicht des Versicherungsträgers, die durch § 67a Abs. 2 SGB X eingeschränkt ist, gehören auch Nachforschungen bei anderen Behörden oder Institutionen, soweit die erforderlichen Angaben vom Versicherten nicht durch Urkunden oder andere Beweismittel nachgewiesen werden können. Kann der Versicherungsträger trotz ausreichender Ermittlungen den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht aufklären, geht die Ungewissheit hierüber zulasten des Versicherten (objektive Beweislast). Eine Kontenklärung kann auch auf Antrag des Versicherten erfolgen (z. B. im Rahmen des Versorgungsausgleichs).
Rz. 6
Abs. 2 Satz 2 verpflichtet den Rentenversicherungsträger, die Daten EDV-gerecht zu speichern, damit es jederzeit möglich ist, sie abzurufen oder zu übermitteln, also eine automatisierte Datenverarbeitung durchführbar ist. Damit soll erreich...