Rz. 87
Wenn der Versicherte bei der Antragstellung kein Wahlrecht ausgeübt hat, hat der Rentenversicherungsträger dem Leistungsberechtigten unter Darlegung der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien mehrere (i. d. R. bis zu 4) Rehabilitationseinrichtungen vorzuschlagen (Abs. 6a Satz 4), die am besten für die Rehabilitation geeignet sind ("nachweisbar beste Qualität"). In diesem Fall teilt ihm der Rentenversicherungsträger in dem Bescheid über die grundsätzliche Bewilligung der Rehabilitationsleistung mit, dass z. B. die Rehabilitationseinrichtungen A, B, C und D für ihn geeignet sind. Der Versicherte hat dann 14 Tage Zeit, um sich eine dieser Einrichtungen auszusuchen (Abs. 6a Satz 5). Die 14-Tage-Frist beginnt mit der Kenntnis des Versicherten über die 4 geeigneten Rehabilitationseinrichtungen. Die Wahlerklärung muss dann bis zum letzten Tag der 14-Tage-Frist bei dem Rentenversicherungsträger eingegangen sein. Die Frist von 14 Tagen beginnt in den Fällen mit dem Tag nach Kenntnis des Versicherten über die vom Rentenversicherungsträger benannten Einrichtungen (Berechnung der Frist: vgl. Beispiel unter Rz. 86).
Wenn der Versicherte innerhalb der Frist kein wirksames Wahlrecht ausübt, wird vom Rentenversicherungsträger i. d. R. die erste der in der Vorschlagsliste aufgeführten Rehabilitationseinrichtungen mit der Durchführung der Rehabilitation beauftragt. Der Rentenversicherungsträger teilt dann dem Versicherten mit, dass sich die Rehabilitationseinrichtung in naher Zukunft zwecks Abstimmung des Beginns der Maßnahme etc. mit ihm in Verbindung setzen wird.
Bei diesem Verfahren stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien der Rentenversicherungsträger die Rehabilitationseinrichtung auswählt, die für die Durchführung der Leistungen "in der nachweisbar besten Qualität" geeignet sind. In seiner "Verbindlichen Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund zu der Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 15 Abs. 6a SGB VI (7/2023)" (Rz. 82) hat der Bundesvorstand neben den unter Rz. 84 erläuterten Parametern
- Zulassung der Fachabteilung für die Therapie in der entsprechenden Hauptindikation
- Eignung der Einrichtung für die Mittherapie der vorhandenen, individuellen Nebenindikationen des Rehabilitanden
- Erfüllung der Voraussetzungen für unabdingbare Sonderanforderungen, die durch den jeweiligen Rehabilitanden bedingt sind,
folgende zusätzliche Parameter benannt:
die Qualität der Einrichtung
Zu berücksichtigen sind neben den zu erfüllenden personellen, strukturellen, qualitativen und konzeptionellen Anforderungen auch die Ergebnisse der rentenversicherungsseitigen Auswertungen. Zu nennen sind hier z. B.
- die Auswertungsergebnisse von Patientenrückmeldungen (Patientenbefragungen),
- die Auswertungsergebnisse von Leistungsdokumentationen (z. B. Anzahl und Art der verabreichten Therapieeinheiten usw.) sowie
- das Peer-Review-Verfahren zur Feststellung der Qualität der von der Rehabilitationseinrichtung erbrachten Leistungen (Verfahren, bei der entsprechend geschulte Rehabilitationsmediziner der Rentenversicherung, Gutachter oder Wissenschaftler aus demselben Fachgebiet, sogenannte Peers, die Qualität der von der jeweiligen Rehabilitationseinrichtung erbrachten Leistungen begutachten).
die Entfernung zum Wohnort
Hier sind dem Rehabilitanden lange Wege zum Rehabilitationsort oft nicht zuzumuten. Außerdem ist in einem gewissen Grad der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz des § 13 Abs. 1 zu beachten. Weite bzw. lange Fahr- oder Transportstrecken bis zur Rehabilitationseinrichtung mindern die Eignung für eine "beste Qualität" i. S. d. Abs. 6a.
die Wartezeit bis zur Aufnahme
Einige Rehabilitationseinrichtungen haben wesentlich längere Wartezeiten als andere vergleichbare – nicht selten 6 Wochen oder mehrere Monate. In der Regel schaden lange Wartezeiten dem Rehabilitationserfolg, weil sich der Gesundheitszustand des Rehabilitanden in der Zwischenzeit oft weiter verschlechtert. Der Rehabilitand beginnt dann evtl. die Rehabilitation mit einem schlechteren Gesundheitszustand. Wenn dadurch das Rehabilitationsziel evtl. in der vorgegebenen Zeit nicht erreicht werden kann, ist die lange Wartezeit auch ein Ausschlussgrund.
Die Beurteilung, welche Rehabilitationseinrichtung sich eignet, damit der Rehabilitand die erforderlichen Leistungen in der nachweislich besten Qualität erhalten kann, erfolgt in einem Punktesystem. Der theoretisch mögliche Wertebereich reicht von 0 bis 100. Je mehr Punkte eine Rehabilitationseinrichtung hat, desto besser ist sie geeignet. Eine Klinik, die 100 Punkte erreicht, erfüllt dabei die Vorgaben am besten und bietet damit ideale Voraussetzungen für eine gute Rehabilitation. Die vom Rentenversicherungsträger erstellte Vorschlagsliste führt die Rehabilitationseinrichtung als Erstes auf, die die höchste Punktzahl hat. Einzelheiten ergeben sich aus den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung unter "FAQ Parameter Qualität" (https://www.deutsche...