Rz. 88
Rehabilitationsleistungen sind natürlich nur sinnvoll, wenn sie das erhoffte Rehabilitationsergebnis erreichen. Mit entscheidend hierfür ist die Qualität der in der Rehabilitationseinrichtung erbrachten Leistungen. Insbesondere durch das Inkrafttreten des § 15 Abs. 6a zum 1.7.2023 hat der Gesetzgeber die qualitätsorientierte Auswahl von Rehabilitationseinrichtungen eingeführt. Vom Rentenversicherungsträger werden die Einrichtungen vorgeschlagen, die die Rehabilitationsleistungen in der "nachweislichen besten Qualität" erbringen können (Abs. 6a Satz 2 und 4).
Nach den bisherigen Erfahrungen des Autors sind die in den jeweiligen Rehabilitationseinrichtungen erbrachten Leistungen und der Rehabilitationserfolg nicht immer gleich; es ergaben sich in der Vergangenheit sogar teils erhebliche Qualitätsunterschiede. § 15 Abs. 7 verpflichtet jetzt die Rentenversicherungsträger, die Ergebnisse der von ihnen erhobenen Qualitätsmessungen der Allgemeinheit im Webportal unter dem Link "www.Meine-Rehabilitation.de" und auch dem jeweiligen Rehabilitanden zugänglich zu machen.
Die Qualitätsbeurteilung erfolgt durch die Rentenversicherungsträger, in dem diese regelmäßig
- die zulasten der Rentenversicherung teilnehmenden Rehabilitanden nach ihren Erfahrungen und Eindrücken einzeln befragen (subjektiver Rehabilitationserfolg, Zufriedenheit mit der Einrichtung),
- Entlassungsberichte bzw. die Qualität der therapeutischen Versorgung der Rehabilitationseinrichtungen auswerten (teilweise auch durch erfahrene und entsprechend geschulte Rehabilitationsmediziner der Rentenversicherung, Gutachter oder Wissenschaftler) und
- anonymisierte Entlassungsberichte hinsichtlich aller für eine Rehabilitation wichtigen Bereiche auswerten und dabei die Qualität des Rehabilitationsgeschehens der jeweiligen Fachabteilung der Rehabilitationseinrichtung mit der Leistungsqualität von Fachabteilungen anderer Rehabilitationseinrichtungen vergleichen.
Der Wertebereich in Form von Qualitätspunkten erstreckt sich auf einer Scala zwischen 0 und 100 Qualitätspunkten, wobei der Wert von 100 die höchstmögliche Punktezahl darstellt. Aus den einzelnen Parametern wird dann eine Gesamtpunktzahl für die jeweilige Fachabteilung der zu beurteilenden Rehabilitationseinrichtung berechnet. Je höher der Wert des Parameters "Qualität", desto besser wird die Qualität der jeweiligen Fachabteilung der Rehabilitationseinrichtung bewertet.
Rehabilitationseinrichtungen werden nach Auffassung des Autors zukünftig nur noch dann Aussicht auf eine gute Belegung haben, wenn sie bei den Qualitätsmessungen gut abschneiden. Rehabilitationseinrichtungen mit schlechten Messwerten werden vom Markt verschwinden, weil
- sie vom Rehabilitanden bei der Antragstellung nicht mehr gewählt werden und
- sie der Rentenversicherungsträger nicht mehr in die rentenversicherungspezifische Vorschlagliste der 4 Rehabilitationseinrichtungen mit den besten Rehabilitationsqualitäten (vgl. Rz. 87) aufnehmen wird.
Deutlich wird dies auch durch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/23550 S. 98), die zu § 15 Abs. 7 wie folgt lautet:
Zitat
Die im Rahmen der externen Qualitätssicherung auf der Grundlage der von der Deutschen Rentenversicherung Bund nach Abs. 9 Satz 1 Nr. 4 zu treffende verbindliche Entscheidung über den Inhalt und Umfang der zu erhebenden Daten zur Qualität der erbrachten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erhebenden Daten sind den anderen Trägern der Rentenversicherung zur Verfügung zu stellen, damit sie von ihnen im Rahmen der qualitätsorientierten Inanspruchnahme einer Rehabilitationseinrichtung Berücksichtigung finden. Weiter sind sie den Versicherten zugänglich zu machen, damit sie sachgerecht von dem ihnen nach § 8 SGB IX eingeräumten Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen können. Im Übrigen werden die Daten der externen Qualitätssicherung unter Beachtung der von den Rehabilitationsträgern beschlossenen "Gemeinsamen Empfehlung Qualitätssicherung nach § 37 Abs. 1 SGB IX" erhoben. Die hierdurch geschaffene Datentransparenz kommt somit auch den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugute. Die Deutsche Rentenversicherung Bund wird verpflichtet, die von ihr erhobenen Daten der externen Qualitätssicherung so zu veröffentlichen, dass die Allgemeinheit von ihnen Kenntnis nehmen kann.
Rz. 89
Besonderheiten gelten bei Fachabteilungen mit speziellen Ausrichtungen bzw. Konzepten. Die Qualitätsparameter dieser Fachabteilungen werden im Webportal "Meine Rehabilitation" vorerst nicht veröffentlicht. Es handelt sich um Fachabteilungen
- für medizinisch-beruflich orientierte Rehabilitation (in sog. Einrichtungen der Phase II),
- für verhaltensmedizinisch orientierte Rehabilitation (VOR) sowie
- Adaptionsbehandlungen bei Abhängigkeitserkrankungen.
Bei diesen speziellen Maßnahmen handelt es sich regelmäßig um Leistungen, bei denen vorher
- individuelle Erhebungen bzw. Beratungen zwecks Zuweisung in eine konkrete Einrichtung erfolgen (z. B. durch Suchtberatungsstelle) ...