0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 151 ist durch das RRG v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Besondere Übergangsbestimmungen bestehen nicht. Änderungen brachten das 2. SGB-ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) mit Wirkung zum 18.6.1994 sowie das SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.1.1996. Diese waren erforderlich aufgrund der Änderungen in § 35 SGB I, §§ 67, 101a SGB X sowie der Bestimmungen im BDSG. Gleichzeitig erfolgten redaktionelle Anpassungen. Durch das 2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) ist Abs. 1 mit Wirkung zum 26.11.2019 redaktionell angepasst worden. Das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) hat in Abs. 1 nach Nr. 3 eine neue Nr. 4 mit dem Inhalt "Identifikationsnummer nach dem Identifikationsgesetz" eingefügt. Das Inkrafttreten hängt von der Veröffentlichung seitens des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ab (Art. 34 Nr. 9 8. SGB IV-ÄndG).
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 151 verfolgt den Zweck, das Verfahren der Auskunftserteilung durch die Deutsche Post AG an die Sozialleistungsträger auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. Der Rentendienst der Deutschen Post AG erhält von den Sozialleistungsträgern und den diesen Gleichgestellten eine Fülle von Sozialdaten, um die ihm obliegenden Aufgaben der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung und Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen wahrnehmen zu können. Da diese Daten auch von anderen Sozialleistungsträgern benötigt werden, ist das Rentenauskunftsverfahren geschaffen worden, um eine Vereinfachung des Datenaustausches zu ermöglichen. Da die Datenerhebung nicht beim Betroffenen, sondern einem Dritten erfolgt, werden die in § 67a SGB X niedergelegten Grundsätze des Datenschutzes durch die Regelungen in § 151 Abs. 1 bis 3 durchbrochen. Das Rentenauskunftsverfahren der Deutschen Post AG liegt sowohl im Interesse der Rentenberechtigten als auch der beteiligten Stellen. Denn für die Rentenbezieher entfällt etwa die Verpflichtung, einen Rentenanpassungsbescheid vorzulegen, weil es aufgrund des Rentenauskunftsverfahrens den zuständigen Leistungsträgern möglich ist, sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, so dass der Leistungsberechtigte insoweit von seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I befreit wird. Da die Deutsche Post AG selbst der Verpflichtung gemäß § 35 SGB I unterliegt, richtet sich die grundsätzliche Befugnis der Datenübermittlung nach den §§ 67d ff. SGB X. Die dort genannten Übermittlungsvoraussetzungen müssen stets erfüllt sein. § 151 regelt jedoch einschränkend die Art und den Umfang der übermittlungsfähigen Daten und die auskunftsberechtigten Leistungsträger bzw. Stellen. Die Aufzählungen haben abschließenden Charakter. Auf untergesetzlicher Ebene wird § 151 ergänzt durch die RentenServiceVerordnung v. 28.7.1994 (BGBl. I S. 1867) i. d. F. v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933), die in ihren §§ 20 ff. Näheres regelt.
2 Rechtspraxis
2.1 Übermittlung von rentenversicherungsrechtlichen Daten an Dritte
Rz. 3
Die Deutsche Post AG ist nach Abs. 1 berechtigt, die Sozialdaten, die sie im Zusammenhang mit der Rentenauszahlung erhalten hat, einem bestimmten Adressatenkreis mitzuteilen. Dazu gehören die für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger gemäß § 35 SGB I. Das sind die in §§ 12, 18 – 29 SGB I aufgeführten Stellen. Aufgrund des Gesetzeswortlautes könnten auch die in § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I genannten Institutionen zum Kreis der Berechtigten gehören. Sie sind zwar zum Schutz des Sozialgeheimnisses verpflichtet, aber keine Leistungsträger. Da Abs. 1 als Ausnahmetatbestand eng auszulegen ist, kann die Auffassung vertreten werden, dass die in § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I aufgeführten Verbände und Vereinigungen nicht zum Kreis der Auskunftsberechtigten zählen. Jedoch haben neben den Leistungsträgern auch die ihnen Gleichgestellten gemäß Abs. 1 ein Auskunftsrecht. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens ist aber die Berechtigung der in § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I genannten Stellen zu bejahen. Denn in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/5530 S. 50) wird nicht auf die Leistungsträger abgestellt, sondern von der Auskunftsberechtigung der im Zusammenhang mit dem Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) genannten Stellen gesprochen. Dazu zählen die in § 67 Abs. 2 SGB X abschließend aufgezählten Institutionen (so auch Hauck, in: Hauck/Haines, SGB VI, § 151 Rz. 8; a. A. unter Hinweis auf den Wortlaut der Norm: Paulus , in: jurisPK-SGB VI, § 151 Rz. 34).
Rz. 4
Es dürfen nur Daten weitergegeben werden, die dem Postdienst im Zusammenhang mit der Bearbeitung rentenversicherungsrechtlicher Aufgaben bekannt geworden sind. In Abs. 1 Nr. 1 bis 10 sind diese Daten abschließend aufgezählt worden. Da § 151 gegenüber den Bestimmungen in § 35 SGB I und §§ 67ff. SGB X einen Ausnahmetatbestand darstellt, ist daraus keine Berechtigung zur Übermittlung weiterer Daten abzuleiten.
2.2 Übermittlung von Daten anderer Stellen an den Rentenversicherungsträger
Rz. 5
Im Gegensatz zu Abs. 1, der die Übermittlung von Sozialdaten, die der Deutschen Post AG aufgrund vo...