Rz. 1a

Durch die Einführung des SGB IX wurden zum 1.7.2001 sämtliche berufsfördernde Leistungen, die von den bis dahin existierenden unterschiedlichen Rehabilitationsträgern gewährt wurden, in den §§ 33 ff. SGB IX unter dem Begriff der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zusammengefasst. Damit die Vorschriften der §§ 33 ff. SGB IX auch für den Rentenversicherungsträger anwendbar sind, bedurfte es im SGB VI einer Verweisungsvorschrift – nämlich § 16.

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