2.1 Arbeitnehmer, Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (Nr. 1, Alt. 2)
Rz. 3
Bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, bildet das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung die beitragspflichtigen Einnahmen. Angesprochen ist hier der Personenkreis, der gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 der Versicherungspflicht unterliegt. Der sozialversicherungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff deckt sich nicht mit dem des Steuerrechts (vgl. zu Letzterem die Definition in § 1 Lohnsteuerdurchführungsverordnung und vgl. etwa bei Schmidt, Einkommensteuergesetz § 19 Rz. 4). Entsprechend der Systematik des SGB kann auf allgemeine Rechtsbegriffe dieses Gesetzes zurückgegriffen und deshalb wegen der Einzelheiten auf die Kommentierung der entsprechenden Vorschriften verwiesen werden. Definiert ist der Begriff der Beschäftigung in § 7 SGB IV als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Maßgebliche Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV insbesondere die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Hervorzuheben ist hier, dass nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV (in Kraft getreten am 1.1.1999) eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend gilt, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert (z. B. unbezahlter Urlaub, Arbeitsbummelei, Streik, Aussperrung), jedoch nicht länger als einen Monat. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz – ProstG) v. 20.12.2001 (BGBl. I S. 3983) üben unter Umständen auch Prostituierte in Bordellen und ähnlichen Einrichtungen eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV aus (zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit bei Prostituierten vgl. FG München, Urteil v. 14.12.2007, 8 K 849/05; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.3.2015, L 1 R 449/12). Die Besonderheit bei diesen Prostituierten besteht in der Regel darin, dass sie kein Entgelt von dem Bordellbetreiber als "Arbeitgeber" erhalten, sondern ihr Entgelt unmittelbar vom Kunden bekommen. Dieses Entgelt ist das beitragspflichtige "Arbeitsentgelt" im Sinne der Sozialversicherung (ausführlich dazu Leube, Prostitution als sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung, Die Sozialversicherung 2002, 85 ff.). Wegen der Beitragsverpflichtung und der Offenlegung der Einnahmen war von vornherein nicht anzunehmen, dass die betroffenen Kreise willens sind, von den sozialversicherungsrechtlichen Errungenschaften des ProstG Gebrauch zu machen (vgl. dazu Büser, RV 2002, 214).
So stellt auch der Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des ProstG fest, dass es zwar gelungen sei, die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Abschluss von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zu schaffen, diese Möglichkeit sei bislang jedoch kaum genutzt worden; entsprechend habe das ProstG bisher auch keine messbare tatsächliche Verbesserung der sozialen Absicherung von Prostituierten bewirken können.
Rz. 4
Was im Einzelnen zum Arbeitsentgelt gehört, regeln § 14 SGB IV und die nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 ergangene Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt v. 21.12.2006 (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV, BGBl. I S. 3385; zuletzt geändert durch Art. 1 der Zehnten Verordnung zur Änderung der SvEV v. 6.11.2018, BGBl. I S. 1842), welche ab 1.1.2007 (u. a.) die Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) v. 6.7.1977 (BGBl. I S. 1208) ersetzt hat. Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Laufende Einnahmen sind alle für einzelne Entgeltabrechnungszeiträume regelmäßig gezahlten Zuwendungen (Gegenargument aus § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV), also für bestimmte Zeiträume zustehenden Güter in Geld und Geldeswert wie Monatsgehälter, Wochenlöhne, Mehrarbeitsvergütungen, aber auch Zulagen, Zuschüsse und Zuschläge, die zusätzlich zu Gehältern und Löhnen gezahlt werden (vgl. Wißing, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, § 162 Rz. 24).
Nach der Legaldefinition des § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Mit der SvEV (bis 31.12.2006: ArEV) hat die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung Gebrauch gemacht, zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlt werden, ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Die Abgrenzung zwischen laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nimmt das Sozialversicherungsrecht danach vor, ob die Zuwend...