Rz. 12
Durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1601) ist für die Spender von Organen oder Geweben eine Reihe von Leistungen geschaffen worden (vgl. insbesondere das Krankengeld nach § 44a SGB V), die mit der Anpassung der rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften (§ 3 Abs. 3a; § 4 Abs. 3; § 166 Nr. 2b und 2d, § 170), verbunden waren (vgl. im Ergebnis dazu Marburger, Auswirkungen des Verdienstausfalls von Organ- oder Gewebespendern auf die gesetzliche Rentenversicherung, rv 3/2013, 41). Während Nr. 4 zunächst nur die Spender von Organen und Gewebe nannte, wurde mit Art. 4 des Gesetzes zur Verstärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 16.7.2015 (BGBl. S. 1211) mit Wirkung zum 23.7.2015 ausdrücklich bestimmt, dass Spender von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen i. S. v. § 9 Transfusionsgesetz erfasst werden. Dazu wurden Abs. 1 Nr. 2d nach den Wörtern "Organen oder Geweben" die Wörter "oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgten Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen" eingefügt (vgl. BR-Drs. 641/14 S. 174). Beitragsrechtlich wird für die Frage der Beitragshöhe auf den versicherungsrechtlichen Status und die letzten Einnahmen des Spenders abgestellt, der durch die Spende keinen versicherungsrechtlichen Nachteil erleiden soll. Hinsichtlich der Beitragstragung ist der versicherungsrechtlichen Status des Empfängers des Organs oder Gewebes maßgeblich (dazu bei § 170). Bei Personen, die als Spender von Organen oder Geweben (§ 27 Abs. 1a SGB V) Krankengeld nach § 44a SGB V beziehen, sind gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2b beitragspflichtige Einnahmen das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeld nach § 47b SGB V (Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) bezogen, gilt Nr. 2.
Rz. 12a
Bei Personen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben – oder im Zusammenhang mit einer i. S. v. § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Ergänzung ab durch Art. 4 des Gesetzes zur Verstärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 16.7.2015, BGBl. S. 1211, mit Wirkung zum 23.7.2015) – beziehen, sind gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2d beitragspflichtige Einnahmen das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen. Auch hier wird der Spender zur Vermeidung versicherungsrechtlicher Nachteile im Ergebnis so gestellt, als hätte er weitergearbeitet.