0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 17 trat aufgrund des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation (Flexirentengesetz) v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) am 14.12.2016 in Kraft. Um der zunehmenden Bedeutung der Nachsorgeleistungen Rechnung zu tragen und ihre Erbringung zu fördern, wurde die Nachsorge aus den in § 31 Abs. 1 geregelten "Sonstigen Leistungen" herausgelöst und als eigenständige Regelung in § 17 überführt. Außerdem wurde die Vorschrift von einer Ermessensleistung zu einer Pflichtleistung weiterentwickelt. Zugleich entfällt die Begrenzung der Ausgaben der Rentenversicherung für die Leistungen zur Nachsorge nach dem bis zum 13.12.2016 geltenden § 31 Abs. 3.
§ 17 war in der Zeit vom 1.7.2001 bis 13.12.2016 unbesetzt. Mit dem Inkrafttreten des SGB IX (1.7.2001) war die Vorschrift gemäß Art. 6 Nr. 15 des SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) außer Kraft getreten.
Mit Wirkung vom 1.8.2018 an entwickelte der Träger der Rentenversicherung mit Datum vom 11.5.2017 eine neue "Gemeinsame Richtlinie nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Nachsorge". Der Text dieser Richtlinie ist unter Rz. 19 aufgeführt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Eine erfolgreiche Nachsorge im Anschluss an Leistungen zur Teilhabe kann einen bedeutenden Einfluss auf deren Erfolg und somit für die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit haben. Gemäß der BT-Drs. 18/9787 v. 27.9.2016, S. 32 ff., zu § 17 erfordern viele körperliche und psychische Erkrankungen eine gesundheitsbezogene Veränderung des bisherigen Verhaltens- und Lebensstils. Allerdings können die notwendigen Veränderungen der Einstellungen bei den meist 3- bis 6-wöchigen medizinischen Rehabilitationsleistungen bezogen auf ihre Nachhaltigkeit oft nicht ausreichend verfestigt werden.
§ 17 hat zum Ziel, dass die Träger der Rentenversicherung ihren Versicherten bundesweit ein möglichst strukturiertes Angebot an Nachsorgeleistungen zur Verfügung stellen, das dem individuellen Nachsorgebedarf gerecht wird.
Nach der oben erwähnten Gesetzesbegründung haben die Träger der Rentenversicherung bereits vielfältige Modellprojekte zur Nachsorge erfolgreich durchgeführt und bieten ihren Versicherten verschiedene Leistungen zur Nachsorge im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung zur Teilhabe an. Ein Beispiel ist – in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannt – die Intensivierte Rehabilitationsnachsorge (IRENA, vgl. Rz. 5 und 9). Aber auch andere Arten und Formen sind denkbar (vgl. Rz. 11 ff.).
2 Rechtspraxis
2.1 Formen der Nachsorge (Abs. 1)
2.1.1 Überblick
Rz. 3
Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung zur Teilhabe (§§ 14 bis 15a) Leistungen zur Nachsorge, wenn diese erforderlich sind, um den Erfolg der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe zu sichern. Damit alle Rentenversicherungsträger bezüglich der Nachsorge gleich handeln, sind die Rentenversicherungsträger gemäß § 17 Abs. 2 verpflichtet, gemeinsame Richtlinien zu vereinbaren. Diese "Gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Nachsorge" trat am 1.7.2018 in Kraft und ist unter Rz. 19 aufgeführt. Die Gemeinsame Richtlinie regelt
- die angestrebten Ziele von Nachsorgeleistungen,
- die vom Versicherten zu erfüllenden persönlichen (= medizinischen) Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sowie
- Art, Umfang und Weise
der medizinischen Nachsorgeleistungen.
Daneben haben die Rentenversicherungsträger für den Bereich der Nachsorge ein Rahmenkonzept erarbeitet. Das "Rahmenkonzept zur Reha-Nachsorge der Deutschen Rentenversicherung" enthält detaillierte Durchführungshinweise und ergänzt die eben erwähnten Richtlinien. Auszüge aus der Fassung vom 2.1.2018 sind unter Rz. 11 ff. abgedruckt.
Eine besondere Form der Nachsorge und in der Praxis am meisten angewandt ist die sog. Intensivierte Rehabilitations-Nachsorge – IRENA (vgl. Rz. 5 ff.). Der Text der Rahmenkonzeption Intensivierte Rehabilitations-Nachsorge "IRENA" inklusive "Curriculum Hannover" ist unter Rz. 9 aufgeführt.
Nachsorgeleistungen kommen auch bei Leistungen zur onkologischen Rehabilitation nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 in Betracht ("onkologische Nachsorge"); der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Nachsorge nicht (mehr) der Sicherung der Erwerbsfähigkeit dient.
Unbedeutend ist, wenn die Nachsorgeleistungen zeitlich parallel neben Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder neben der Stufenweisen Wiedereingliederung stattfinden.
Die erforderlichen Nachsorgeleistungen sollen zeitnah nach den oben erwähnten Leistungen beginnen, damit die während der eigentlichen Hauptleistung erlernten Lebensstiländerungen bei Beginn der Nachsorgeeinheiten nicht bereits verflacht sind.
In der Nachsorgephase sollen – wie bei IRENA (vgl. Rz. 5 und 9) – verstärkt Eigeninitiativen gefördert, Selbsthilfepotenziale geweckt und gestärkt und die erlernten Lebensstiländerungen in den Alltag eingebunden werden. Dabei ist zu beachten, dass die Nachsorgephase die Erreichung des geplanten Rehabilitationsziels voraussetzt; die Nachsorge kann so...