0 Rechtsentwicklung/Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift – zunächst nur aus Satz 1 bestehend – ist mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie definiert den Begriff des Beitragsschuldners und stellt den Grundsatz auf, dass die Beiträge von den Beitragsschuldnern unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung zu zahlen sind. Durch Art. 6 Nr. 12 des AFRG v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) ist sie mit Wirkung zum 1.1.1998 um den Satz 2 ergänzt worden. Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurde in Satz 2 das Wort "Bundesanstalt" durch "Bundesagentur" ersetzt (Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003, BGBl. I S. 2848). Das Wort "Arbeitslosengeld II" trat ab 1.1.2005 an die Stelle des Begriffs "Arbeitslosenhilfe" (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003, BGBl. I S. 2954). Durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) wurde in Satz 2 der Experimentierklausel des § 6a SGB II Rechnung getragen. Satz 2 wurde durch Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885) aufgehoben, weil die Beitragspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II ab 1.1.2011 entfallen ist.
1 Rechtspraxis
Rz. 2
Parallelvorschriften in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 348 Abs. 1 SGB III.
Die Pflicht zur Zahlung der Beiträge folgt nach § 173 im Grundsatz der Regelung der Beitragstragung. Nach diesem Grundsatz müssen insbesondere die Beiträge für freiwillig Versicherte (§ 171), für Höherversicherte (§§ 280, 171), für versicherungspflichtig selbständig Tätige (§ 169 Nr. 1; Ausnahmen: Künstler/Publizisten, Seelotsen und Hausgewerbetreibende, vgl. § 169 Nr. 2, 3 und 4) und für auf Antrag Pflichtversicherte (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, § 170 Nr. 5) von den genannten Versicherten unmittelbar an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.
Der zuständige Rentenversicherungsträger wird nach den §§ 125 ff. bestimmt. Die Art und Weise der Beitragszahlung ist in der RV-Beitragszahlungsverordnung (RV-BZV, BGBl. I S. 2057) v. 30.10.1991 (zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes v. 11.11.2016, BGBl. I S. 2500) näher geregelt.
§ 173 knüpft an die Bestimmungen über die Beitragstragung nach §§ 168 bis 172 an und bestimmt, wer im Außenverhältnis zum Rentenversicherungsträger die Beitragszahlung schuldet.
Die Rentenversicherungsträger haben gemäß § 212 Satz 1 die rechtzeitige und vollständige Zahlung der unmittelbar an sie zu zahlenden Pflichtbeiträge zu überwachen. Sie sind gemäß § 212 Satz 2 zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. Hinsichtlich der Zahlung freiwilliger Beiträge bedarf es hingegen keiner Beitragsüberwachung, da die wirksame Zahlung dieser Beiträge dem freiwillig Versicherten obliegt (vgl. § 197 Abs. 2).
Rz. 3
Ausnahmen von dem Grundsatz des Satzes 1 ergeben sich aus den §§ 174 bis 177. Die Ausnahmen betreffen insbesondere auch die größte Gruppe der Versicherten, die Arbeitnehmer.
Rz. 4
Eine Sonderregelung für die Zahlung der Beiträge (Außenverhältnis) für die Bezieher von Arbeitslosengeld enthielt bis zum 31.12.2011 Satz 2. Danach wurden die Beiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II von der Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a SGB II (Experimentierklausel) von den zugelassenen kommunalen Trägern gezahlt. Für die vom Arbeitslosengeld II abgelöste Arbeitslosenhilfe hatte bis 31.12.2004 die Bundesagentur (Bundesanstalt) für Arbeit die Beiträge zu zahlen. Träger der Beiträge für das Arbeitslosengeld II war bis zur Abschaffung der Beitrags- und Versicherungspflicht der Bezieher von Arbeitslosengeld II durch das HBeglG 2011 v. 9.12.2010, wie zuvor für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe, der Bund (vgl. § 170 Abs. 1 Nr. 1).