2.1 Abs. 1
Rz. 2
Vorgängervorschriften waren §1395c RVO und § 117c AVG.
Während bis zum 31.5.1999 die Beiträge für Kindererziehungszeiten als gezahlt galten (§ 56 Abs. 1 Satz 1 i. d. F. bis 31.5.1999) und die Aufwendungen für Kindererziehung mit dem Bundeszuschuss pauschal erstattet wurden, bestimmte § 177 in seiner Fassung bis 31.12.2001, dass die Beiträge vom Bund getragen werden. Hierdurch sollte eine finanzielle Entlastung der Rentenversicherung erzielt werden. Leistungsrechtliche Unterschiede ergaben sich durch diese Änderung nicht. Die Fiktion des § 56 Abs. 1 Satz 1 ist damit entbehrlich geworden; § 56 ist entsprechend geändert worden. Bis zur Verwirklichung der von der Regierungskoalition angestrebten, aber mit Umsetzungsschwierigkeiten verbundenen individuellen Beitragszahlung des Bundes wurde die Festsetzung der Beitragzahlung des Bundes zunächst in der Übergangsregelung der §§ 279f und 279g geregelt. Mit dem AVmEG wurden diese Übergangsregelungen in das 4. Kapitel übernommen. Nunmehr bestimmt § 177 Abs. 1, dass die Beiträge für Kindererziehungszeiten vom Bund gezahlt werden. Die bis dahin in Abs. 1 getroffene Bestimmung, dass der Bund diese Beiträge trägt, findet sich nunmehr – systemgerecht – in § 170. Die Verpflichtung des Bundes zur Tragung der Beiträge resultiert aus der Verpflichtung des Staates zum allgemeinen Familienausgleich und ist keine Aufgabe der Solidargemeinschaft der Versicherten (vgl. Werhahn, in: BeckOGK, SGB VI, § 177 Rz. 3; BVerfG, Urteil v. 7.7.1992, 1 BvL 51/86, Rz. 130).
2.2 Abs. 2 bis 4
Rz. 3
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Betrag zu bestimmen, der vom Bund für Kindererziehungszeiten an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung (bis 31.12.2004: der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) pauschal zu zahlen ist (vgl. § 178 Abs. 3; bis 31.12.2001: § 279g a. F.). Dabei handelt es sich nicht um echte Rentenversicherungsbeiträge, die anfielen, wenn für den einzelnen Versicherten der zugrunde zu legende durchschnittliche Arbeitsverdienst mit dem jeweiligen Beitragssatz vervielfältigt würde, sondern lediglich um eine pauschal dynamisierte Kostenerstattungspauschale für die Kosten, die aufgrund früher erbrachter Kindererziehung entstehen (vgl. BSG, Urteil v. 18.5.2006, B 4 RA 36/05 R, Rz. 29).
Das Verfahren, nach dem der vom Bund für die Kindererziehungszeiten zu zahlende Betrag zu berechnen ist, wird in Abs. 2 und 3 beschrieben. Auszugehen ist gemäß Abs. 2 Satz 1 zunächst von einem Betrag in Höhe von 22,4 Mrd. DM für das Jahr 2000, der durch den Bund zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung zu zahlen ist. Dieser Betrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr nach Abs. 2 Satz 2, wobei maßgebliche Berechnungsfaktoren der durchschnittliche Bruttolohn, der Beitragssatz und die Anzahl der 3-jährigen im jeweiligen Verhältnis zum vorherigen Jahr sind. Dieses Verfahren und die maßgeblichen Verhältniswerte entsprechen den Bestimmungen des § 279f Abs. 1 und 2 (Fassung bis 31.12.2001).
Rz. 4
Mit Wirkung zum 12.12.2006 wurden in Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht" durch die Angabe "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen" ersetzt. In Abs. 3 Satz 1 wurden die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Wörter "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer" ersetzt und die Wörter "der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung" gestrichen. Dabei handelt es sich um Folgeänderungen aufgrund der Einführung des neuen Begriffs "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer" (vgl. § 68 Abs. 2 und dazu die Komm. zu § 159). Um – wie bisher – grundsätzlich bei einem einheitlichen Lohnbegriff für die Fortschreibung aller lohndynamischen Rechengrößen im SGB VI zu bleiben, waren auch diese auf der Basis der gleichen statistischen Abgrenzung zu verändern; die Vorschriften wurden daher an diesen Lohnbegriff angepasst (vgl. BT-Drs. 16/3007 S. 21 zu Nr. 4 und 5).
Rz. 5
Mit Wirkung zum 21.11.2019 wurde in Abs. 3 Satz 1 geregelt, dass für das vergangene Kalenderjahr und für das vorvergangene Kalenderjahr die Daten zugrunde zu legen sind, die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Bestimmung erfolgt, vorliegen. Dabei handelt es sich um eine rechtsklarstellende Folgeänderung zur Änderung von § 68 Abs. 7 Satz 1 durch Art. 1a des RVBund/KnErG-ÄndG. Hierdurch sollen Revisionseffekte aufgrund einer methodischen Änderung bei der Ermittlung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ausgeglichen werden (vgl. BT-Drs. 19/14418 S. 7).
Rz. 6
In Abs. 4 Satz 1 wird die Zahlungsweise des Bundes geregelt. Entsprechend der bisherigen Re...