Rz. 3
Nach Abs. 2 Nr. 1 soll die Beitragszahlung nur in den Fällen nicht aufgeschoben werden, in denen die Unterbrechung so erheblich ist, dass nicht mehr von einem Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen werden kann. Bei unbedeutenden Unterbrechungen fehlt es bereits an einem Ausscheiden (BT-Drs. 11/4124 S. 187). Daher kann von einer relevanten Unterbrechung der versicherungsfreien Beschäftigung nur dann ausgegangen werden, wenn mit ihrer Weiterführung nur für eine bestimmte Zeit innegehalten wird und sich Dienstherr und Beschäftigter hierüber im Zeitpunkt des Ausscheidens verbindlich verständigt haben (BSG, Urteil v. 27.4.1982, 1 RA 33/81, SozR 2200 § 1403 Nr. 4). Dies ist insbesondere bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge der Fall. Etwas anderes gilt nur, wenn das Beamtenverhältnis oder das versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis beendet und lediglich eine schriftliche Zusage zur Wiedereinstellung erteilt wird. Entscheidend ist dabei der Rückkehrwille des Beschäftigten und die Zusicherung der Wiedereinstellung seitens des Arbeitgebers. Eine Frist bezüglich der Dauer der Unterbrechung ist nicht geregelt; die Frist in § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht.
Rz. 4
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bestimmt einen Aufschub der Beitragszahlung, wenn ein Übertritt in eine andere versicherungsfreie Beschäftigung erfolgt und der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der neuen Beschäftigung berücksichtigt wird.
Rz. 5
Ein solcher Übertritt erfordert einen Wechsel des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn. Er muss entweder sofort oder innerhalb von 2 Jahren nach dem Ausscheiden voraussichtlich erfolgen. Voraussichtlich bedeutet dabei, dass eine hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen beruhende Erwartung besteht (BT-Drs. 11/4124 S. 188). Für diese Prognoseentscheidung ist in erster Linie auf die eigenen Angaben des Nachzuversichernden abzustellen. Neben der Absicht des Beschäftigten, eine versicherungsfreie Beschäftigung innerhalb von 2 Jahren aufnehmen zu wollen (subjektive Voraussicht), muss auch eine auf objektiven Merkmalen beruhende Erwartung bestehen (objektive Voraussicht).
Rz. 6
Abs. 2 Nr. 3 nennt die Zahlung einer widerruflichen Versorgung als weiteren Aufschubtatbestand. Die Zahlung einer widerruflichen Versorgung ist jedoch nur dann als gleichwertig anzusehen, wenn sie einer auf der Nachversicherung beruhenden Rente mindestens adäquat ist (BT-Drs. 11/4124 S. 188). Bei einer unwiderruflichen Versorgungszusage liegt ein Nachversicherungstatbestand bereits nicht vor, da der Beschäftigte nicht unversorgt i. S. v. § 8 Abs. 2 ausscheidet.
Rz. 6a
Einen weiteren Aufschubtatbestand nehmen die Rentenversicherungsträger an, solange der Nachzuversichernde noch einen Antrag auf Zahlung der Beiträge an eine berufsständige Versorgungseinrichtung stellen könnte (vgl. RV aktuell 2009 S. 35). Dies beruht auf einer Entscheidung des BSG (Urteil v. 29.11.2008, B 13 R 48/06 R). Den Ausführungen des BSG, die eher pragmatischen Charakter haben, ist nicht zu folgen, weil für die Erweiterung der Aufschubgründe allein der Gesetzgeber zuständig ist; eine richterliche Rechtsfortbildung scheidet hier aus.