Rz. 5
Sinn der Regelung ist es, der aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der in § 2 genannten Berufsgruppen Rechnung zu tragen. Das soziale Sicherungsbedürfnis dieser Berufsgruppen wird dadurch gekennzeichnet, dass die Betroffenen weitgehend ohne wirtschaftlich bedeutendes eigenes Betriebsvermögen arbeiten und auf den Einsatz ihrer eigenen Fertigkeiten und Befähigungen im unmittelbaren Produktionsprozess angewiesen sind (vgl. hierzu grundlegend BSG, Urteil v. 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R; BSG, Urteil v. 23.7.2015, B 5 RE 17/14 R; BSG, Urteil v. 22.6.2005, B 12 RA 12/04 R). Durch die persönliche Leistungserbringung sowie durch die im Hinblick auf die begrenzte Betriebsgröße nur eingeschränkten Möglichkeiten der Erweiterung des Produktionspotenzials sind diese Berufsgruppen – vergleichbar einem Arbeitnehmer – auf den Schutz der Rentenversicherung angewiesen (vgl. weitergehend auch GRA der DRV zu § 2 SGB VI, Stand 7.12.2023, Anm. 2.1).
Rz. 6
Insbesondere für die Personengruppe der Selbstständigen ohne Arbeitgeberfunktion, die nur für einen Auftraggeber tätig sind (Nr. 9), gilt diese besondere soziale Schutzbedürftigkeit aufgrund der typisierenden Merkmale für diese Berufsgruppe. Die Regelung wurde als substanziell, einziger neuer Versicherungspflichttatbestand des § 2 gegenüber dem RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) erst durch Art. 4 Nr. 3 des Korrekturgesetzes v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) neu angefügt. Die Regelung sollte der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigungen in arbeitnehmerähnliche selbstständige Tätigkeiten entgegenwirken. Die so definierten neuen arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen sind nicht weniger sozial schutzbedürftig als die übrigen in § 2 typisierend betrachteten Berufsgruppen (BT-Drs. 14/45 S. 20). Die besondere Schutzbedürftigkeit gerade auch dieser Personengruppe hat das BSG mehrfach bestätigt (BSG, Urteil v. 4.11.2009, B 12 R 3/08 R; zur Schutzbedürftigkeit eines selbstständig tätigen Franchise-Nehmer in einer vertikalen Vertriebskette vgl. BSG, Urteil v. 9.11.2011, B 12 R 1/10 R, wonach ein Selbstständiger selbst dann nur für "einen Auftraggeber" tätig ist, wenn verbundene Unternehmen, zu dem er vertragliche Beziehungen unterhält, einen Konzern i. S. d. § 18 AktG bilden).
Rz. 7
Aufgrund des allen in § 2 geregelten Tatbeständen innewohnenden Schutzgedankens kommt es auch nicht auf die Bewertung durch den Betroffenen selbst an. Insoweit spielt es keine Rolle, ob ein sozialversicherungsrechtlicher Laie die Versicherungspflicht nicht erkannt hat.