Rz. 99
Mit dem Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) v. 21.12.2000 wurde mit Wirkung zum 1.1.2001 (Art. 68 Abs. 1) eine verschärfte Regelung zur – im Übrigen bußgeldbewehrten – Meldepflicht in § 190a von versicherungspflichtigen selbstständig Tätigen eingeführt (zur Bedeutung dieser Meldepflicht im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken eines strukturellen Vollzugsdefizits vgl.: bereits unter Rz. 34 ff. – Verfassungsrecht). Die Meldepflicht ergab sich davor als Nebenpflicht unmittelbar aus der Versicherungspflicht kraft Gesetzes.
Rz. 100
Gleichzeitig mit der Einführung der Meldepflicht in § 190a wurde durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 mit Wirkung zum 1.1.2001 auch der § 320 entsprechend ergänzt. § 320 Abs. 1 Nr. 1 sieht vor, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet. Zuwiderhandlung sind bußgeldbewehrt; nach § 320 Abs. 2 kann ein Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR geahndet werden.
Rz. 101
Sinn der Melderegelung ist die Sicherstellung der Erfassung der kraft Gesetzes versicherungspflichtig selbstständig Tätigen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9; deren Erfassung sollte gegenüber der bisherigen Lage verbessert werden (so die ausdrücklichen gesetzgeberischen Erwägungen in BT-Drs. 14/4375 S. 55). Weitergehendes Ziel ist es, für versicherungspflichtige Selbstständige hohe Nachforderungen von rückständigen Pflichtbeiträgen aufgrund einer verspäteten Feststellung der Versicherungspflicht zu vermeiden und die Träger der Rentenversicherung in die Lage zu versetzen, die Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben und in Fällen, in denen der versicherungspflichtige Selbstständige seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachkommt, ein Bußgeld verhängen zu können (§ 320 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 320 Abs. 2).
Rz. 102
§ 190a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 legt den meldepflichtigen Personenkreis fest und erfasst in Satz 1 zunächst alle selbstständig Tätigen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 der Versicherungspflicht unterliegen. Die Meldepflicht nach § 190a erfasst daher selbstständige Lehrer und Erzieher (Nr. 1), selbstständige Pflegepersonen (Nr. 2), selbstständige Hebammen und Entbindungspfleger (Nr. 3) und arbeitnehmerähnliche Selbstständige mit einem Auftraggeber (Nr. 9).
Rz. 103
Der durch das Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2509) zum 1.4.2018 eingefügte § 190a Abs. 1 Satz 2 enthält die Regelungen über die Meldepflichten von Gewerbetreibenden, die in die Handwerksrolle eingetragen sind (Nr. 8) und erfasst damit eine gesonderte Meldepflicht für den Personenkreis, in denen keine Meldepflichten zu den Handwerkskammern nach § 196 Abs. 3 bestehen.
Rz. 104
Die Meldepflichten nach § 190a erfassen nicht alle in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 erfassten Selbstständigen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass für die in § 2 Satz 1 Nr. 4 bis 8 genannten versicherungspflichtig selbstständig Tätigen bereits andere gesetzliche Meldevorschriften bestehen (hierauf hatte bereits der Gesetzgeber verwiesen, vgl. BT-Drs. 14/4375 S. 55). Bei Seelotsen (Nr. 4) ergibt sich eine Meldepflicht aus § 191 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 28a ff. SGB IV, bei Künstlern und Publizisten (Nr. 5) ergibt sich eine Meldepflicht aus § 11 KSVG, bei Hausgewerbetreibenden (Nr. 6) gilt nach der Verweisungsnorm des § 190 eine Meldepflicht der Arbeitgeber nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Buches und Küstenschiffer bzw. Küstenfischer (Nr. 7) erhalten eine Genehmigung für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit von den Fischereiämtern. Diese benachrichtigen die zuständige Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.