Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Bis zum 31.12.1994 regelte sie die Voraussetzungen für die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für landwirtschaftliche Unternehmer und deren mitarbeitende Familienangehörige, die ihr Unternehmen i. S. v. § 2 Abs. 3, 4, 6 und 7 des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte (GAL in Kraft bis 31.12.1994) abgegeben hatten. Durch Art. 5 des Agrarsozialreformgesetzes v. 29.7.1994 (BGBl. I S. 1890) wurde § 208 mit Wirkung zum 1.1.1995 aufgehoben.

Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 22.7.2009 neu eingefügt und regelte nunmehr die Nachzahlung von Beiträgen bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten.

§ 208 in der ab 22.7.2009 geltenden Fassung wurde schließlich durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) mit Wirkung zum 11.8.2010 erneut aufgehoben.

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