Rz. 14

Für Nachzahlungsbeiträge, die bis zum 31.12.1991 nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) oder des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) gezahlt wurden, sind Entgeltpunkte - entsprechend dem damaligen Recht – grundsätzlich nach dem in § 70 Abs. 1 geregelten sog. Für-Prinzip zu ermitteln, weil das SGB VI für diese Beiträge keine hiervon abweichende Regelung enthält. Zu unterscheiden ist hierbei allerdings, ob es sich um nachgezahlte freiwillige Beiträge für Zeiten

  • vor dem 1.1.1957 oder
  • nach dem 31.12.1956 handelt.

Gemäß § 256 Abs. 6 Satz 1 sind für Zeiten vor dem 1.1.1957, für die Beiträge außerhalb des Vierten Kapitels des SGB VI nachgezahlt worden sind (hier also nach damaligem RVO/AVG-Recht), Entgeltpunkte zu ermitteln, indem die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI) des Jahres 1957 i. H. v. 5.043,00 DM geteilt wird (sog. modifiziertes Für-Prinzip). Dies gilt auch für Nachzahlungsbeiträge, die aufgrund einer Heiratserstattung (i. S. v. § 282 i. d. F. bis 31.12.1997) nach damaligem RVO/AVG-Recht für Zeiten vor dem 1.1.1957 gezahlt worden sind.

Soweit für Zeiten vom 1.1.1957 bis zum 31.12.1991 Beiträge nachgezahlt wurden, sind – mangels abweichender Rechtsgrundlage im SGB VI und entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden RVO/AVG-Recht – gemäß § 70 Abs. 1 Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln, indem die Beitragsbemessungsgrundlage eines Kalenderjahres durch das für dasselbe Kalenderjahr bestimmte Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI) geteilt wird (sog. Für-Prinzip).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?