Rz. 9
Zur Zuständigkeit für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für die übrigen in § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten sonstigen Versicherten wurden bisher keine Vereinbarungen nach § 211 Satz 1 Nr. 1 oder 2 getroffen. Gleichwohl bestehen für die in § 3 Satz 1 Nr. 2, 2b, 3, 3a, § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Personenkreise zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und den jeweiligen Leistungsträgern sowie dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Absprachen, die im Ergebnis einer Vereinbarung i. S. v. § 211 Satz 1 Nr. 2 entsprechen.
2.3.1 Absprache zur Zuständigkeit mit Leistungsträgern
Rz. 10
Eine Absprache zur Zuständigkeit für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge erfolgte im Zusammenhang mit der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 11.7.2007. Danach ist grundsätzlich die gesetzliche Krankenkasse für die Erstattung zuständig, wenn Beiträge aufgrund des Bezuges von Krankengeld zu Unrecht gezahlt worden sind. Außerdem wurde die Zuständigkeit des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers bestimmt, wenn die unrichtige Beitragszahlung auf dem Bezug von Verletztengeld oder Übergangsgeld der gesetzlichen Unfallversicherung beruhte.
Abweichend von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Krankenkasse/des Unfallversicherungsträgers ist nach der vorgenannten Absprache vom 11.7.2007 der aktuell kontoführende Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge aufgrund des Bezuges von Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld zuständig, wenn
- der Erstattungsanspruch ganz oder teilweise verjährt ist (§ 27 Abs. 2 und 3 SGB IV),
- ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf Rückzahlung von Leistungen besteht (§§ 45 und 48 SGB X),
- Zinsen geltend gemacht werden (§ 27 Abs. 1 SGB IV) oder
- der Erstattungsantrag aufgrund einer Leistungsgewährung gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV ganz oder teilweise abzulehnen ist.
Außerdem ist die Zuständigkeit des kontoführenden Rentenversicherungsträgers generell für Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge aufgrund des Bezuges von Versorgungskrankengeld der Kriegsopferversorgung sowie von Übergangsgeld der Kriegsopferfürsorge gegeben, da zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Versorgungsverwaltung hierzu noch keine Absprachen bestehen.
2.3.2 Absprache zur Zuständigkeit mit dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Rz. 11
Wehr- und Zivildienstleistende sind bei Vorliegen der in § 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 genannten Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die für die Beitragsberechnung maßgebenden beitragspflichtigen Einnahmen ergeben sich für diesen Personenkreis aus § 166 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1a. Darüber hinaus ist in §§ 170 Abs. 1 Nr. 1, 178 Abs. 1 Nr. 1 geregelt, dass die Beiträge vom Bund allein zu tragen sind und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt wird, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine pauschale Berechnung der Beiträge für Wehr- und Zivildienstleistende zu bestimmen. Auf der Grundlage der in § 178 Abs. 1 Nr. 1 enthaltenen Verordnungsermächtigung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines aufgrund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes (RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung – RVWZPauschBeitrV) v. 21.12 1998 (BGBl. I S. 3831) erlassen, die mit Wirkung zum 1.1.1999 in Kraft getreten ist.
Aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 178 Abs. 1 Nr. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.1992 die Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines aufgrund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Dienstes (RV-Pauschalbeitragsverordnung) v. 30.11.1991 (BGBl. I S. 2055) erlassen, die für die pauschale Beitragszahlung für Wehr- und Zivildienstleistende bis zum 31.12.1998 einschlägig war.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der RVWZPauschBeitrV werden die Beiträge für Dienstleistende kalenderjährlich berechnet. Dabei erfolgt die Berechnung und Zahlung der Beiträge für Wehrdienstleistende durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 4 Nr. 1 RVWZPauschBeitrV). Für Zivildienstleistende ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zuständig (§ 4 Nr. 2 RVWZPauschBeitrV).
Die Beiträge sind jeweils für das vergangene Kalenderjahr an die Träger der Deutschen Rentenversicherung zu zahlen (§ 6 Abs. 1 RVWZPauchBeitrV). Die Höhe des kalenderjährlichen Beitrags ergibt sich, indem die Beitragsbemessungsgrundlage (§ 166 Abs. 1 Nr. 1) mit den Diensttagen für alle Wehrpflichtigen multipliziert und durch 365 Tage (366 Tage in Schaltjahren) dividiert wird (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 RVWZPauschBeitrV). Auf die Beiträge sind bis zum 15. des zweiten Monats eines jeden Kalenderjahres Vorschüsse zu zahlen; die Endabrechnung ist bis zum 31.3. eines jeden Jahres ...