Rz. 12
Abs. 5 der Vorschrift sieht für die Prüfung von Zahlungspflichtigen i. S. v. Abs. 1 Satz 1 und 4 die Einrichtung eines mehrteiligen Dateisystems innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Die in Abs. 5 enthaltenen Regelungen orientieren sich an § 28p Abs. 8 SGB IV, der für Arbeitgeberprüfungen einschlägig ist.
Nach Abs. 5 Satz 1 führt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein Dateisystem mit Daten der Zahlungspflichtigen i. S. v. Abs. 1 Satz 1 und 4 ein, in dem deren Namen, Anschriften, Betriebs- und Identifikationsnummern sowie das Ergebnis der Prüfungen gespeichert werden (= Planungs- und Ergebnisdateisystem). Nach Abs. 5 Satz 2 dürfen die in der Planungs- und Ergebnisdatei gespeicherten Daten ausschließlich ("nur") für die Prüfung nach Abs. 1 verarbeitet werden.
Gemäß Abs. 5 Satz 3 führt die Datenstelle der Rentenversicherung in Würzburg (DSRV Würzburg) ein Dateisystem, das insbesondere personenbezogene Daten von Versicherten (z. B. Namen, Versicherungsnummern, Beginn und Ende der Versicherungspflicht), für die Beiträge von den jeweiligen Zahlungspflichtigen gezahlt worden sind (= Basisdateisystem), enthält. Darüber hinaus werden im Basisdateisystem auch die Betriebs- und Identifikationsnummern der Zahlungspflichtigen den jeweiligen Versicherten zugeordnet.
Soweit dies für die Prüfung von Beitragszahlungen nach Abs. 1 erforderlich ist, verpflichtet Abs. 5 Satz 4 die DSRV Würzburg auf Anforderung des prüfenden Rentenversicherungsträgers, die folgenden Daten zu verarbeiten (= Temporäres Dateisystem):
- alle Daten, die im Planungs- und Ergebnisdateisystem (Abs. 5 Satz 1) sowie im Basisdateisystem (Abs. 5 Satz 3) gespeichert sind (Abs. 5 Satz 4 Nr. 1),
- die in den Versicherungskonten der Rentenversicherung gespeicherten Daten der Versicherten, für die von den Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge zu zahlen waren oder zu zahlen sind, soweit sie den Prüfzeitraum betreffen (Abs. 5 Satz 4 Nr. 2),
- die bei den Trägern der Rentenversicherung gespeicherten Daten über Nachweise zu den unmittelbar an sie zu zahlenden Pflichtbeiträgen (Abs. 5 Satz 4 Nr. 3); hierbei kann es sich z. B. um Monatsabrechnungen von zahlungspflichtigen Krankenkassen gemäß § 6 BVV oder um Abrechnungsunterlagen handeln, die den Finanzabteilungen der Rentenversicherungsträger (z. B. von einem für die Beitragszahlung zuständigen Bundesamt) zur Verfügung gestellt wurden,
- das Identifikationskennzeichen (Abs. 5 Satz 4 Nr. 4) und
- bei Stornierung einer Meldung das Identifikationskennzeichen der ursprünglichen Meldung (Abs. 5 Satz 4 Nr. 5); die Aufnahme des Identifikationskennzeichens ermöglicht nunmehr eine eindeutige Zuordnung jeder Meldung, insbesondere bei Rückfragen und Stornierungen (vgl. BT-Drs. 20/3900 v. 12.10.2022 S. 103).
Durch die in Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 bis 5 geregelte Zusammenführung von Daten entsteht mit dem temporären Dateisystem ein wirksames Instrument für die Prüfung der Beitragszahlungen nach Abs. 1 der Vorschrift.
Die den Rentenversicherungsträgern übermittelten Daten sind nach Abschluss der Prüfung sowohl von der DSRV Würzburg als auch von den prüfenden Rentenversicherungsträgern zu löschen (= Zweckbindung der Dateisysteme gemäß Abs. 5 Satz 2). Dabei gilt für Daten, die im Zusammenhang mit den Prüfungen von Beitragszahlungen nach Abs. 1 gespeichert worden sind, ausschließlich die in Abs. 5 Satz 2 enthaltene spezielle Datenschutzregelung. Die nach dieser Vorschrift vorgesehene strenge Zweckbindung der Daten des Prüfplanungsdateisystems bedingt, dass die in diesem Zusammenhang gespeicherten Daten nur dann an Dritte weitergegeben werden dürfen, wenn dies den Zwecken der Prüfung nach Abs. 1 dient; die in §§ 68 bis 77 SGB X enthaltenen allgemeinen Datenschutzschutzregelungen sind somit für den Gegenstand dieses Verfahrens nicht einschlägig.
Darüber hinaus bestimmt Abs. 5 Satz 6 (lex specialis), dass die Übermittlung von Daten an den prüfenden Rentenversicherungsträger durch die DSRV Würzburg auch ohne besondere Genehmigung i. S. v. § 79 Abs. 1 Satz 1 SGB X im automatisierten Verfahren erfolgen darf.
In Ergänzung zu Abs. 5 wurde mit Wirkung zum 1.1.2022 Abs. 5a durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 16.7.2021 (BGBl. I S. 2970) eingefügt. Nach Abs. 5a Satz 1 führt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre im Zusammenhang mit der Prüfung nach Abs. 1 Satz 1 und 4 stehenden elektronischen Akten führen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für Prüfungen nach Abs. 1 Satz 1 und 4 durch den jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger verarbeitet werden (Abs. 5a Satz 2).