Dr. Arno Baumeister, Hans-Peter Mulzer
2.1 Mittelverwendung für nicht liquide Teile des Anlagevermögens
Rz. 3
Ausgaben für das Anlagevermögen sind unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 69 Abs. 2 SGB IV) abgestellt auf den Verwendungszweck in zweifacher Weise nur begrenzt möglich. Satz 1 regelt erstmalig die Verwendung von Mitteln zur Schaffung oder Erhaltung des Anlagevermögens. Er ist im Zusammenhang mit der Verordnungsermächtigung nach § 222 Abs. 1 zu sehen.
Rz. 4
Voraussetzung für den Einsatz von Geldmitteln ist es, die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der Verwaltung sicherzustellen. Unter diesem Vorbehalt kann von dem Grundsatz abgewichen werden, dass alle Einnahmen liquide anzulegen sind, damit sie für die Ausgaben zeitgerecht zur Verfügung stehen. Der Ankauf von Grundstücken, die Errichtung, die Erweiterung oder der Umbau von Gebäuden müssen dem Verwaltungszweck dienen und führen zu einem nicht liquiden Anlagevermögen jedes Versicherungsträgers. Den Grenzbereich für Anlagevermögen kennzeichnet sicher die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 197/91 S. 121), wonach beispielsweise den Rentenversicherungsträgern durch die Bestimmung eine Möglichkeit für den Erwerb von Rechten zur Belegung von Wohnungen für Bedienstete ermöglicht wird.
Rz. 5
Eine weitere Begrenzung ist in der Verordnungsermächtigung nach § 222 Abs. 1 zu sehen, mit der die Möglichkeit geschaffen wurde, die Ausgaben nach Satz 1 betragsmäßig und zeitlich zu beeinflussen. Die Länderbeteiligung in Form der Zustimmung durch den Bundesrat bei Verordnungserlass stellt sicher, dass die Interessen der Regionalträger berücksichtigt werden können. Gerade dieser Verordnungsvorbehalt des § 222 schränkt die Eigenverantwortlichkeit der Selbstverwaltung, die ursprünglich mit § 221 eingeräumt werden sollte, wieder erheblich ein. Während sich die frühere Verordnungsermächtigung nach der RVO nur auf Bauvorhaben erstreckte, umfasst die Möglichkeit nach § 222 alle Ausgaben für nicht liquide Teile des Anlagevermögens. Bisher hat der Gesetzgeber von dieser Befugnis nur mit der Bedienstetenwohnungs-Verordnung der Rentenversicherungsträger v. 15.4.2005 (BGBl. I S. 1098) Gebrauch gemacht.
2.2 Mittelverwendung für Eigenbetriebe
Rz. 6
Neben den unter Rz. 3 ff. aufgeführten Einschränkungen ist bei Baumaßnahmen, die Eigenbetriebe betreffen, als zusätzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Gesamtbedarf aller Träger der Rentenversicherung zu beachten. Eigenbetriebe i.S. dieser Bestimmungen sind Kliniken zur Durchführung stationärer medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen. Der Umfang der Baumaßnahmen im Rehabilitationsbereich erstreckt sich auf Ersatz-, Um- und Ausbauten. Daneben ist auch die Errichtung von Neubauten möglich, wenn die Erforderlichkeit feststeht. Modernisierungen und Instandhaltungen sind keine Investitionen i.S.d. § 221 Abs. 1, sondern gehören zum laufenden Verwaltungsgeschäft und können auch der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit dienen. Für diese Fälle gelten die verbindlichen Regelungen des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund v. 13.3.2008 (RVaktuell 2008 S. 215) nicht.
Rz. 7
Zum Gesamtbedarf gilt, dass der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund im November 2006 Grundsätze zur Koordination der Planung von Rehabilitationsleistungen beschlossen hat, wonach grundsätzlich keine Neu- und Erweiterungsinvestitionen erfolgen, da insgesamt ausreichende Bettenkapazitäten im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden sind. Dabei gehen die Rentenversicherungsträger von einer maximalen Eigendeckungsquote von einem Drittel des Gesamtbedarfs an medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen aus, die in eigenen Kliniken durchgeführt werden.
Rz. 8
(unbesetzt)
2.3 Verfahren
Rz. 9
Die Koordination der Bauinvestitionen im Rehabilitationsbereich gilt bereichsübergreifend für die gesamte Rentenversicherung. Das hierzu notwendige Verfahren wurde durch die Träger in der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich festgelegt (RVaktuell 2008 S. 215). Dabei wurde beachtet, dass nach § 138 Abs. 1 Nr. 8 die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen ihrer Befugnis für Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für die "Koordinierung der Planung von Rehabilitationsmaßnahmen, insbesondere der Bettenbedarfs- und Belegungsplanung" zuständig ist. Diese Zuständigkeit im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Finanzverantwortung der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 138 Abs. 1 Nr. 7 gewährleistet, dass eine diesbezügliche Mittelverwendung nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolgt.
Rz. 10
Baumaßnahmen i.S.v. § 221 Satz 1 in Eigenbetrieben der Rentenversicherungsträger sind danach nur unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Rentenversicherungsträger zulässig. "Zusätzliche" Betten können nur geschaffen werden, wenn insgesamt die Bettenkapazität nicht erhöht wird, d.h. der planende Rentenversicherungsträger oder ein anderer Rentenversicherungsträger muss eine entsprechende Anzahl von Betten stilllegen.
Die Prüfung der Notwendigkeit erfolgt in 3 Verfahrensschritten:
- Der Rentenversicherungsträger prüft, ob er selbst die geplanten Kapazitäten auslasten kann,
- fa...