Rz. 9

Die Koordination der Bauinvestitionen im Rehabilitationsbereich gilt bereichsübergreifend für die gesamte Rentenversicherung. Das hierzu notwendige Verfahren wurde durch die Träger in der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich festgelegt (RVaktuell 2008 S. 215). Dabei wurde beachtet, dass nach § 138 Abs. 1 Nr. 8 die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen ihrer Befugnis für Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für die "Koordinierung der Planung von Rehabilitationsmaßnahmen, insbesondere der Bettenbedarfs- und Belegungsplanung" zuständig ist. Diese Zuständigkeit im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Finanzverantwortung der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 138 Abs. 1 Nr. 7 gewährleistet, dass eine diesbezügliche Mittelverwendung nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolgt.

 

Rz. 10

Baumaßnahmen i.S.v. § 221 Satz 1 in Eigenbetrieben der Rentenversicherungsträger sind danach nur unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Rentenversicherungsträger zulässig. "Zusätzliche" Betten können nur geschaffen werden, wenn insgesamt die Bettenkapazität nicht erhöht wird, d.h. der planende Rentenversicherungsträger oder ein anderer Rentenversicherungsträger muss eine entsprechende Anzahl von Betten stilllegen.

Die Prüfung der Notwendigkeit erfolgt in 3 Verfahrensschritten:

  • Der Rentenversicherungsträger prüft, ob er selbst die geplanten Kapazitäten auslasten kann,
  • falls nicht, ist eine Abstimmung mit den anderen Trägern im jeweiligen Regionalverbund erforderlich, um die Auslastung sicherzustellen,
  • kann auch der Regionalverbund eine Auslastung nicht sicherstellen, erfolgt eine Abstimmung mit allen Rentenversicherungsträgern im Fachausschuss für Rehabilitation.
 

Rz. 11

Die entsprechenden Informationen teilt der planende Träger der Deutschen Rentenversicherung Bund mit. Sollte die Prüfung der Notwendigkeit positiv verlaufen, müssen noch die in den Regelungen zur Umsetzung des § 221 enthaltenen Grenzwerte für Investitionsvorhaben beachtet werden. Dabei gilt eine mit dem jeweiligen Baukostenindex fortzuschreibende Obergrenze pro Bett (Haushaltsjahr 2010: 173.220,00 EUR). Außerdem ist eine Obergrenze (Haushaltsjahr 2010: 1.314.024,00 EUR) für Investitionen für die gesamte Rentenversicherung einzuhalten, die auch mit dem jeweiligen Baukostenindex fortgeschrieben wird.

Insgesamt ersetzt die Einhaltung der Regelungen zu § 221 nicht die Genehmigung durch die Aufsicht nach § 85 SGB IV.

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