2.1 Kostenerstattung (Abs. 1 und 2)
Rz. 5
Nach Abs. 1 Satz 1 ist der Bund erstattungspflichtig und die Deutsche Rentenversicherung Bund (zunächst) zur Entgegennahme der zu erstattenden Kosten und Auslagen berechtigt und verpflichtet. Die Erstattung für das jeweilige Kalenderjahr ist zum 1.5. des Folgejahres durchzuführen. Die Erstattungspflicht nach dem zum 1.1.2009 in Kraft getretenen § 224b betrifft erstmalig die im Jahr 2009 entstandenen Kosten und Auslagen, so dass die Erstattung erstmalig zum 1.5.2010 durchzuführen war (Abs. 1 Satz 1). Abs. 1 Satz 2 bestimmt die Vereinbarung eines aufwandsgerechten Pauschalbetrages. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die durch die Rentenversicherungsträger nach § 109a Abs. 2 und 3 zu fertigenden Gutachten und Stellungnahmen einschließlich der durchzuführenden übrigen Ermittlungen (vgl. Rz. 6) mit einem höchst unterschiedlichen Kostenaufwand im Einzelfall verbunden sind. Durch die pauschalierte Abgeltung werden aufwendige und komplizierte Einzelfallabrechnungen vermieden. Die Erstattungspflicht des Bundes erfasst zunächst nach Abs. 1 die durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 109a Abs. 2 entstandenen Kosten und Aufwendungen. Durch die seit dem 1.1.2011 in Abs. 2 geregelte entsprechende Anwendung des Abs. 1 auf die Kosten und Aufwendungen durch Wahrnehmung der Aufgaben nach § 109a Abs. 3 ist der Bund auch insoweit erstattungspflichtig (vgl. zum Inhalt der Aufgaben Rz. 6).
Rz. 6
Der Erstattungsanspruch umfasst nach Abs. 1 der Norm die Kosten und Auslagen, die den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109a Abs. 2 (für das vorangegangene Jahr, vgl. Rz. 5) entstanden sind. Dabei handelt es sich um die Kosten und Auslagen, die durch die medizinischen Ermittlungen der Rentenversicherungsträger zur Feststellung des Versicherungsfalls der vollen Erwerbsminderung i. S. d. § 43 Abs. 2 und zur Feststellung der gesundheitlichen Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Behebung der Erwerbsminderung anfallen (vgl. Rz. 3 und die Komm. zu § 43). Obwohl in der Überschrift des § 224b von der "Erstattung für Begutachtungen" die Rede ist, beschränkt sich die Erstattungspflicht des Bundes keinesfalls auf die den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Einholung bzw. Erstattung medizinischer Gutachten entstandenen Kosten. Der ersuchte Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist vielmehr aufgrund seiner Bindung an Recht und Gesetz im Rahmen der ihm nach § 109a Abs. 2 im Wege der Amtshilfe übertragenen Prüfungs- und Entscheidungspflicht auf der Grundlage des Amtsermittlungsprinzips berechtigt und verpflichtet, frei über die zur Feststellung der Erwerbsminderung gebotenen medizinischen Ermittlungen zu entscheiden. Dies betrifft (beispielhaft) sowohl die Zahl und (medizinischen) Fachrichtungen der einzuholenden Gutachten als auch die Frage, ob im Vorfeld der Begutachtung Befundberichte von den behandelnden Ärzten einzuholen und/oder (andere) ärztlichen Berichte (z. B. Heilverfahrensentlassungsberichte oder Klinikberichte) beizuziehen sind, ob diese – ohne weitere Begutachtung – bereits zur Prüfung der Erwerbsminderung ausreichen oder ob Gutachten nach Aktenlage oder vorangehender Untersuchung des Leistungsberechtigten zu erstellen sind.
Neben diesen Kosten sind die übrigen im Zusammenhang mit den medizinischen Ermittlungen anfallenden Auslagen, wie z. B. Fahrtkosten des Leistungsberechtigten oder Kosten einer notwendigen Begleitperson zu erstatten.
Rz. 6a
Nach dem zum 1.1.2011 neu eingefügten Abs. 2 gilt für die Kosten und Aufwendungen, die durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 109a Abs. 3 entstanden sind, Abs. 1 entsprechend, d. h. die durch diese Aufgabenwahrnehmung entstandenen Kosten werden von der Erstattungspflicht des Bundes gleichermaßen erfasst. § 109a Abs. 3 verankert im SGB VI die durch § 44a Abs. 1 Satz 5 SGB II begründet Verpflichtung der Rentenversicherungsträger zur Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig i. S. d. § 8 SGB II sind. Von diesen gesetzlichen Bestimmungen werden die Verfahren der Grundsicherung für Arbeitssuche erfasst, in denen einer der in § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II aufgeführten Beteiligten der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Arbeitssuchenden durch die Agentur für Arbeit widerspricht. Aufgrund des Widerspruchs ist der Rentenversicherungsträger – anders als im Rahmen seiner Aufgaben nach § 109a Abs. 2 auch ohne Ersuchen der Agentur für Arbeit – verpflichtet, ein medizinisches Gutachten zur Feststellung des Restleistungsvermögens des Arbeitssuchenden im Erwerbsleben zu erstellen. Wird dabei festgestellt, dass dieses krankheitsbedingt auf einen täglichen Arbeitseinsatz von unter 3 Stunden herabgesunken ist oder der Arbeitssuchende nicht mehr in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten (vgl. hierzu die Kommentierung zu § 43) und dass...