0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Rentenüberleitungsgesetz v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden. Die durch das Rentenreformgesetz 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) beabsichtigte Änderung wurde durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) vor dem Inkrafttreten wieder aufgehoben.
Abs. 1 und 2 wurden durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) mit Wirkung zum 1.4.1999 geändert. Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2008 neu gefasst. Eine weitere Änderung von Abs. 2 Satz 2 erfolgte durch das 7. SGB III-Änderungsgesetz v. 8.4.2008 (BGBl. I S. 681) mit Wirkung zum 1.1.2008. Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Überganges vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben v. 8.12.2017 (BGBl. I S. 2838) ist Abs. 2 mit Wirkung zum 30.6.2017 aufgehoben worden. Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl I S. 2575) hat Abs. 3 mit Wirkung zum 1.7.2024 und § 228a insgesamt mit Wirkung zum 1.1.2025 aufgehoben.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift trägt den bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Deutschland zum 1.7.2024 bestehenden unterschiedlichen Niveaus im bisherigen Bundesgebiet einerseits und den neuen Bundesländern (gemäß Art. 3 des Einigungsvertrages; § 18 Abs. 3 SGB IV) andererseits Rechnung. Hierdurch sollen überhöhte Beitragszahlungen und Leistungen im Beitrittsgebiet vermieden werden. Für eine Übergangszeit bedarf es somit für das Beitrittsgebiet besonderer Werte (Bezugsgrößen, Beitragsbemessungsgrenzen, aktuelle Rentenwerte), deren Ermittlung in § 228a geregelt wird und die niedriger sind als die allgemeinen Berechnungswerte. Keine Anwendung findet § 228a gemäß § 279b Satz 2 bei der Berechnung von freiwilligen Beiträgen von Versicherten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet. Außerhalb des Bereiches der gesetzlichen Rentenversicherung ist diese Differenzierung nicht erfolgt. Dies gilt gemäß § 309 Abs. 1 SGB V insbesondere für die gesetzliche Krankenversicherung.
2 Rechtspraxis
2.1 Bezugsgröße (Ost)
Rz. 2
Bei der Bezugsgröße handelt es sich nach § 18 Abs. 1 SGB IV um das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
Rz. 3
Der Wert der Bezugsgröße wird für das bisherige Bundesgebiet für eine Übergangszeit (bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet am 1.7.2024) ohne Berücksichtigung der Entgelte des Beitrittsgebiets ermittelt. Für die neuen Bundesländer (einschließlich des Ostteils von Berlin) wird während dieser Zeit eine besondere Bezugsgröße, die Bezugsgröße (Ost), festgesetzt (§ 18 Abs. 2 und 3 SGB IV).
Rz. 4
Werden Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt, so ist die Bezugsgröße (Ost) bei der
- Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen,
- Verteilung der Beitragslast und
- Erstattung von Aufwendungen
zu berücksichtigen.
Rz. 5
Der Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort ist allein entscheidend für die Berücksichtigung der Bezugsgröße (Ost); der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherten ist hierbei unerheblich; er kann auch in den alten Bundesländern liegen.
Rz. 6
Für die Arbeitnehmer und die selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet sind hierbei folgende Tatbestände und Beitrags-Berechnungsgrundlagen zu beachten:
Tatbestand |
Beitrags-Berechnungsgrundlage |
Mindestbetrag der beitragspflichtigen Einnahmen bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden (§ 162 Nr. 1) |
1 % der Bezugsgröße (Ost) ab 1.1.2022: 31,50 EUR |
Mindestbetrag der beitragspflichtigen Einnahmen bei behinderten Menschen (§ 162 Nr. 2 und Nr. 2a) |
80 % der Bezugsgröße (Ost) ab 1.1.2022: 2.520,00 EUR |
Betrag des Arbeitsentgelts bei Personen, die für eine Erwerbsfähigkeit befähigt werden sollen |
20 % der Bezugsgröße (Ost) ab 1.1.2022: 630,00 EUR |
Mindestbetrag der beitragspflichtigen Einnahmen bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften etc. (§ 162 Nr. 4) |
40 % der Bezugsgröße (Ost) ab 1.1.2022: 1.260,00 EUR |
Regelbeitrag bei selbständig Tätigen (§ 165 Abs. 1 Nr. 1) |
Bezugsgröße (Ost) ab 1.1.2022: 3.150,00 EUR |
Halber Regelbeitrag bei selbständig Tätigen (§ 165 Abs. 1 Satz 2) |
50 % der Bezugsgröße (Ost) ab 1.1.2022: 1.575,00 EUR |
Geringverdienergrenze bei behinderten Menschen (§ 168 Abs. 1 Nr. 2) |
20 % der Bezugsgröße (Ost) ab 1.1.2022: 630,00 EUR |
Geringverdienergrenze bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften etc. (§ 168 Abs. 1 Nr. 4) |
40 % der Bezugsgröße (Ost) ab 1.1.2022: 1.260,00 EUR |
Rz. 7
Nach Abs. 1 Satz 2 gilt die Bezugsgröße (Ost) auch für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen bei sonstigen Versicherten, die keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet ausüben. Betroffen von dieser Regelung sind in erster Linie die nach § 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 2a pflichtversicherten Wehrdienstleistenden ...