Rz. 23
Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden die Regelungen für geringfügige Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten (§ 8 i. V. m. § 5 Abs. 2) mit Wirkung zum 1.4.2003 grundsätzlich neu gestaltet. Die Anpassung von Abs. 6 zum 1.1.2013 wurde damit begründet, dass es sich um eine redaktionelle Änderung wegen der Änderung von § 5 Abs. 2 handele (BT-Drs. 17/10773 S. 14). Die bis zum 31.3.2003 geltende zeitliche Grenze für Dauerbeschäftigungen von 15 Wochenstunden ist ersatzlos weggefallen, die Entgeltgrenze wurde von 325,00 EUR monatlich auf 400,00 EUR angehoben. Für kurzfristige Beschäftigungen (2 Monate oder 50 Arbeitstage) wurde die Rahmenfrist statt des bisher geltenden Zeitjahres auf ein Kalenderjahr festgelegt. Versicherte, die wegen des Überschreitens der Zeitgrenze von 15 Wochenstunden, der Entgeltgrenze von 325,00 EUR monatlich oder des Zeitrahmens für eine kurzfristige Beschäftigung bis zum 31.3.2003 der Versicherungspflicht unterlagen, würden, wenn ihr monatliches Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen 400,00 EUR nicht übersteigt, ab 1.4.2003 (bis zum 31.12.2012) versicherungsfrei werden. Sie würden damit den bislang aufgrund ihrer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erworbenen Versicherungsschutz verlieren.
Rz. 24
Als Bestandschutzregelung normiert Abs. 6 Satz 1 dazu, dass Personen, die am 31.3.2003 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, die ab dem 1.4.2003 die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder Tätigkeit aufweist, auch weiterhin der Versicherungspflicht unterliegen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Beschäftigung oder Tätigkeit handelt, die wegen des Überschreitens der Zeit- oder Entgeltgrenzen versicherungspflichtig war, oder um eine kurzfristige Beschäftigung, die wegen des Überschreitens des bisherigen Zeitrahmens versicherungspflichtig war (vgl. Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenverbände v. 25.2.2003, Ziff. 6.1.2).
Rz. 25
Abs. 6 Satz 2 räumt dem geschützten Personenkreis ein Befreiungsrecht auf Antrag ein. Nach Auslegung der Spitzenverbände ist der Antrag in diesem Fall aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der sofortigen Rechtssicherheit nicht beim zuständigen Versicherungsträger zu stellen, sondern durch eine schriftliche Verzichtserklärung gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben (vgl. Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenverbände v. 25.2.2003, Ziff. 6.2.).
Die Befreiung wirkt vom 1.4.2003 an, wenn der Antrag bis zum 30.6.2003 beim Arbeitgeber gestellt wurde, ansonsten vom Eingang des Antrags an. Die Befreiung ist auf die geringfügige Beschäftigung, für die sie beantragt wurde, beschränkt. Sie verliert ihre Wirkung, wenn die Beschäftigung aufgegeben wird, oder das erzielte Entgelt 400,00 EUR übersteigt und daher Versicherungspflicht eintritt.
Rz. 26
Ebenfalls neu geregelt wurde zum 1.4.2003 das Verhältnis von Haupt- und Nebenbeschäftigungen. Eine geringfügige (bei mehreren die zeitlich erste) Beschäftigung bleibt danach ab diesem Zeitpunkt bei der Zusammenrechnung von Haupt- und Nebenbeschäftigungen unberücksichtigt und damit versicherungsfrei. Übt ein Arbeitnehmer neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine (erste) geringfügige Nebenbeschäftigung aus, die bislang wegen der Zusammenrechnung versicherungspflichtig war, ist Abs. 6 nicht anzuwenden. Für die geringfügige (erste) Nebenbeschäftigung tritt ab 1.4.2003 Versicherungsfreiheit ein (vgl. Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenverbände v. 25.2.2003, Ziff. 6.1.2).
Rz. 27
Abs. 6 Satz 5 beendet die Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die als Empfänger eines Existenzgründungszuschusses nach § 412 SGB III einer selbständigen Tätigkeit nachgehen und damit die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 10 erfüllen. Existenzgründer sind damit übergangslos rentenversicherungspflichtig.