Rz. 2
§ 236 enthält als Übergangsregelung zu § 36 für Versicherte bestimmter Geburtsjahrgänge Vertrauensschutzregelungen zur Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte sowie zur Höhe der Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme dieser Rente.
Gemäß § 36 haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist vom Kalendermonat nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich (§ 36 Satz 2). Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme haben Versicherte einen Rentenabschlag i. H. v. 0,3 % der Monatsrente hinzunehmen, der gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a über eine Minderung des Zugangsfaktors gesteuert wird. Eine Altersrente für langjährig Versicherte, die bereits mit dem Kalendermonat nach Vollendung des 63. Lebensjahres eines Versicherten und damit 4 Jahre vorzeitig in Anspruch genommen wird, führt somit zu einem dauerhaften Rentenabschlag von 14,4 % (48 Kalendermonate x 0,3 % = 14,4 %).
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 regelt für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte, dass ein abschlagsfreier Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte frühestens nach Vollendung des 65. Lebensjahres besteht, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist vorbehaltlich der in § 236 Abs. 3 enthaltenen spezielleren Regelung auch in diesen Übergangsfällen grundsätzlich erst vom Kalendermonat nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich (Abs. 1 Satz 2). Ergänzend zu Abs. 1 bestimmt Abs. 2 der Vorschrift, dass die abschlagsfreie Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte von 65 Jahren nur für Versicherte maßgebend ist, die vor dem 1.1.1949 geboren sind. Für nach dem 31.12.1948 geborene Versicherte wird die Altersgrenze grundsätzlich nach Maßgabe der in Abs. 2 Satz 2 abgedruckten Tabelle angehoben.
Besonderen Vertrauensschutz genießen allerdings gemäß Abs. 2 Satz 3 Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit i. S. d. §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG vereinbart haben. Das Gleiche gilt für Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Für diese Personenkreise wird die Altersgrenze von 65 Jahren für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht angehoben.
Die nach § 36, § 236 Abs. 3 und Anlage 21 zum SGB VI i. d. F. bis 31.12.2007 beabsichtigte Absenkung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte von 63 Jahren auf 62 Jahre findet wegen der Anhebung der Altersgrenzen für Altersrenten aufgrund des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes grundsätzlich nicht statt. Für Versicherte, die nach dem 31.12.1947, aber vor dem 1.1.1955 geboren sind und die im Hinblick auf die beabsichtigte Absenkung der Altersgrenze vor dem 1.1.2007 mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit vereinbart hatten, beinhaltet § 236 Abs. 3 (i. d. F. ab 1.1.2008) eine weitere Vertrauensschutzregelung, nach der die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte übergangsweise bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres eines Versicherten zulässig ist (§ 236 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a). Das Gleiche gilt für Versicherte, die nach dem 31.12.1947, aber vor dem 1.1.1964 geboren sind und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben (§ 236 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b).