2.1 Vertrauensschutzregelung für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1964
Rz. 1b
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und die Wartezeit von 25 Jahren erfüllen (§ 40). Als formelle Anspruchsvoraussetzung ist darüber hinaus eine wirksame Antragstellung erforderlich (§ 18 SGB X, § 115 Abs. 1 Satz 1).
Rz. 1c
Durch Art. 1 Nr. 8, Art. 27 Abs. 1 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ist die Regelaltersgrenze mit Wirkung zum 1.1.2008 von bisher 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben worden (§ 35 Satz 2; beachte hierzu auch die Übergangsregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze gemäß § 235). Infolge dieser Rechtsänderung wurde die in § 40 enthaltene Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute an die neue Regelaltersgrenze angepasst. Nach § 40 Nr. 1 besteht ein Anspruch auf diese Altersrente bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, wenn ein Versicherter das 62. Lebensjahr vollendet hat. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente (vor Vollendung des 62. Lebensjahres) unter Berücksichtigung eines versicherungsmathematischen Rentenabschlags ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden Recht konnte die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute bereits mit dem Kalendermonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei in Anspruch genommen werden (§ 40 Nr. 1 i. d. F. bis 31.12.2007).
Rz. 1d
Aus Gründen des Vertrauensschutzes enthält § 238 Abs. 1 und 2 in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung eine Übergangsregelung für Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind und damit spätestens im Jahr des Inkrafttretens der für sie ungünstigeren Neuregelung ihr 45. Lebensjahr vollendet hatten.
Nach § 238 Abs. 1 haben Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, weiterhin frühestens nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie die Wartezeit von 25 Jahren erfüllen.
Rz. 1e
Bestimmung der maßgebenden Altersgrenze für den Rentenanspruch
Abs. 1, der das 60. Lebensjahr als frühestmögliche Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute bestimmt, wird durch Abs. 2 ergänzt. Abs. 2 der Vorschrift unterscheidet zwischen Versicherten, die
- vor dem 1.1.1952 geboren sind,
- nach dem 31.12.1951 geboren sind,
- Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239) bezogen haben.
Rz. 1f
Zu a): Geburt des Versicherten vor dem 1.1.1952
Für Versicherte, die vor dem 1.1.1952 geboren sind und damit spätestens im Jahre des Inkrafttretens der Neuregelung zur Anhebung der Altersgrenzen ihr 57. Lebensjahr vollendet hatten, ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1 entsprechend dem bis zum 31.12.2007 geltenden Recht weiterhin die Vollendung des 60. Lebensjahres für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute maßgebend.
Rz. 1g
zu b): Geburt des Versicherten nach dem 31.12.1951
Für Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach der in § 238 Abs. 2 Satz 2 abgedruckten Tabelle angehoben. Die ersten 6 Anhebungsschritte erfolgen hierbei in Monatsschritten. Die weiteren Anhebungsschritte erfolgen parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze zunächst in Stufen von einem Monat pro Geburtsjahrgang und ab dem Geburtsjahrgang 1959 in Stufen von 2 Monaten pro Geburtsjahrgang. Für im Dezember 1963 geborene Versicherte ist die Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute von 61 Jahren und 10 Monaten maßgebend. Für alle nach dem 31.12.1963 geborenen Versicherten gilt die in § 40 enthaltene Altersgrenze von 62 Jahren.
Ein Versicherter, geb. am 3.11.1961, beantragt am 17.3.2023 die Bewilligung einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute gemäß §§ 40, 238. Die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch liegen vor. Der Rentenberechnung liegen 45,0000 Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung i. S. d. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 zugrunde.
Lösung:
Da der Versicherte vor dem 1.1.1964 geboren ist, richtet sich die Prüfung des Anspruchs auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach der Übergangsregelung des § 238.
Gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 wurde die Altersgrenze für den am 3.11.1961 geborenen Versicherten bereits auf 61 Jahre und 6 Monate angehoben. Erst nach Erreichen dieses Lebensalters besteht ein Anspruch auf die beantragte Altersrente.
Der am 3.11.1961 geborene Versicherte vollendet gemäß § 26 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB die für ihn maßgebende Altersgrenze von 61 Jahren und 6 Monaten erst am 2.5.2023, sodass die Altersrente gemäß § 99 Abs. 1 frühestens am 1.6.2023 beginnen kann. Da die Rente nicht vorzeitig in Anspruch genommen wird, ergibt sich kein versicherungsmathematischer R...