Rz. 6a
Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden gemäß § 51 Abs. 2 Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten (§ 61 Abs. 1 und 2) angerechnet. Der Begriff der ständigen Arbeiten unter Tage wurde mit Wirkung zum 1.1.1968 in das Tarifrecht des Bergbaus eingeführt. Vor diesem Zeitpunkt unterschied man in den alten Bundesländern zwischen Untertagebeschäftigten, die mit sog. Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten (vgl. auch Anlage 9 zum SGB VI) beschäftigt waren und einen Gedingelohn (bergmännischer Akkordlohn) erhielten und solchen, denen aufgrund ihrer Untertagearbeit lediglich ein Schichtlohn (Stundenlohn) gezahlt worden ist. Bis zum 31.12.1991 (vor dem Inkrafttreten des SGB VI) ergaben sich die Hauerarbeiten und diesen gleichgestellte Arbeiten aus der Hauerarbeitenverordnung; mit Wirkung zum 1.1.1992 sind sie in die Anlage 9 zum SGB VI übertragen worden. § 238 Abs. 4 Buchst. a und b regelt, dass bei Prüfung der Wartezeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage auch die vor dem 1.1.1968/1.1.1969 verrichteten Hauerarbeiten und diesen gleichgestellte Arbeiten sowie die sonstigen Arbeiten unter Tage zu berücksichtigen sind.
2.2.3.1 Nachweis von 15 Jahren mit Hauerarbeiten
Rz. 7
Die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist nach § 238 Abs. 4 Buchst. a auch erfüllt, wenn
a) |
25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit den der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnenden Ersatzzeiten (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) |
und
b) |
bis zum 31.12.1968 15 Jahre mit Hauerarbeiten und diesen gleichgestellte Arbeiten (Anlage 9 zu SGB VI) zurückgelegt wurden. |
Zu a):
Auf die Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitrags- und Ersatzzeiten sind anzurechnen:
- Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung, für die Beiträge wirksam gezahlt worden sind oder nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten, und zwar unabhängig davon, ob die der Beitragsleistung zugrundeliegende Beschäftigung über oder unter Tage ausgeübt worden ist oder ob es sich um Beitragszeiten wegen Kindererziehung, wegen eines Wehr- oder Zivildienstes oder eines Bezuges von Sozialleistungen handelt,
- Anrechnungszeiten wegen Bezuges von Anpassungsgeld (§ 252 Abs. 1 Nr. 1), wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist (§ 244 Abs. 4),
- Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind (§§ 51 Abs. 4, 244 Abs. 4, 254 Abs. 1 und 2).
Zu b):
Ein Zeitraum von 15 Jahren mit Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten umfasst 180 Kalendermonate (§ 122 Abs. 2 Satz 1). Der Anlage 9 zum SGB VI ist zu entnehmen, welche Arbeiten im Einzelnen zu den Hauerarbeiten zählen. Die dort aufgeführten Arbeiten sind jedoch nach der Einleitung zur Anlage 9 nur Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten i. S. d. § 238 Abs. 4 Buchst. a, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1969 ausgeübt worden sind. Bei Untertagearbeiten, die ab 1.1.1969 in den alten Bundesländern zurückgelegt worden sind, kann es sich ausschließlich um ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten i. S. d. § 61 Abs. 1 oder Abs. 2 handeln. Die Anlage 9 zum SGB VI findet auf Untertagearbeiten im Beitrittsgebiet keine Anwendung, weil nach dem Recht der ehemaligen DDR nur zwischen überwiegend unter Tage Beschäftigten und über Tage Beschäftigten unterschieden worden ist. Soweit ein Versicherter im Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1969 überwiegend unter Tage tätig war, sind diese Zeiten bei der Prüfung der Wartezeit von 25 Jahren (§ 51 Abs. 2) als ständige Arbeiten unter Tage (im Verhältnis 1 : 1) zu berücksichtigen (§ 254a).
Da Versicherte nach bergpolizeilichen Vorschriften frühestens nach Vollendung ihres 16. Lebensjahres unter Tage arbeiten durften, hat sich die in § 238 Abs. 4 Buchst. a enthaltene alternative Regelung zur Wartezeiterfüllung für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute infolge Zeitablaufs erledigt.
2.2.3.2 Umrechnung der vor dem 1.1.1969 zurückgelegten Untertagearbeiten zur Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren
Rz. 8
§ 238 Abs. 4 Buchst. b beinhaltet eine weitere alternative Möglichkeit der Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren (§ 51 Abs. 2) für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute. Diese Regelung gilt für Versicherte, die 25 Jahre mit Beitrags- und Ersatzzeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung nachweisen und vor dem 1.1.1969 zwar unter Tage beschäftigt waren, aber keine 15 Jahre mit Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten (Anlage 9 zum SGB VI) zurückgelegt haben.
Voraussetzung für die Erfüllung der Wartezeit nach § 238 Abs. 4 Buchst. b ist das Vorliegen von
- 25 Jahren mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung allein oder zusammen mit Ersatzzeiten (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6), die gemäß § 254 Abs. 1 oder Abs. 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind
sowie der Nachwei...