Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 82, Art. 33 Abs. 13 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung zum 1.1.2000 in das SGB VI eingefügt. Das RRG 1999 sah für diese Vorschrift zunächst 2 Absätze vor. Abs. 1 der Vorschrift enthielt die Wartezeitregelung für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gemäß § 237 sowie für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen gemäß § 237a. Abs. 2 der Vorschrift sollte ursprünglich die Wartezeitregelung für einen Anspruch auf Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 45 Abs. 3) enthalten.
Noch vor dem Inkrafttreten des RRG 1999 wurde durch Art. 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) bestimmt, dass die im RRG 1999 enthaltenen Regelungen zur Neuordnung des Rechts der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst zum 1.1.2001 in Kraft treten sollen, und zwar unter dem Vorbehalt, dass bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch ein Gesetz etwas anderes bestimmt worden ist. § 242a Abs. 2 (i. d. F. des RRG 1999) enthielt eine Wartezeitregelung zur Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres, deren Anspruchsvoraussetzungen sich nach dem RRG 1999 nicht mehr aus § 45 Abs. 3, sondern als auslaufende Rente aus der Übergangsregelung des § 239a (i. d. F. des RRG 1999) ergeben sollten. Die Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres ist den Erwerbsminderungsrenten zuzuordnen, so dass § 242a Abs. 2 aufgrund des Korrekturgesetzes zunächst nicht wie geplant am 1.1.2000 in Kraft getreten ist.
Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) wurde die Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres als dauerhafte Rentenleistung beibehalten. Die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistung ergeben sich weiterhin aus § 45 Abs. 3; die geplante Übergangsregelung des § 239a ist nicht in Kraft getreten. Aus diesem Grunde verblieb es auch bei § 50 Abs. 3 Nr. 2 als Wartezeitregelung für einen Anspruch auf Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres, so dass § 243b Abs. 2 – ebenso wie § 239a – nicht in Kraft getreten ist. Nach Art. 1 Nr. 45, Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit enthält § 243b mit Wirkung zum 1.1.2001 ausschließlich eine Wartezeitregelung für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gemäß § 237 sowie für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen gemäß § 237a.