Rz. 1a
Gemäß § 51 Abs. 3 sind auf die Wartezeit von 35 Jahren Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten anzurechnen. Zu den wartezeitrechtlich relevanten rentenrechtlichen Zeiten zählen Beitragszeiten, beitragsfreie Anrechnungs- und Ersatzzeiten sowie Berücksichtigungszeiten (§ 54 Abs. 1). Bei Prüfung der Wartezeit von 35 Jahren darf ein Kalendermonat allerdings nur einmal auf die Wartezeit angerechnet werden, und zwar auch dann, wenn er im Einzelfall mit mehreren rentenrechtlichen Zeiten belegt ist.
Abs. 1 enthält als Übergangsregelung zu § 51 Abs. 3 eine Begrenzungsregelung, die anzuwenden ist, wenn für Zeiten vor dem 1.1.1957 sowohl eine pauschale Anrechnungszeit gemäß § 253 Abs. 1 als auch eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung (§ 57 Satz 1) anzuerkennen sind. Mit dem Regelungsinhalt der Vorschrift wird erreicht, dass auch in diesen Fällen ein Kalendermonat nur einmal auf die Wartezeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet wird. Abs. 1 sieht hierbei eine Begrenzung der zeitlich vor dem 1.1.1957 liegenden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gemäß § 57 vor. Die Begrenzung erfolgt insoweit als die Anzahl der Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zusammen mit den Kalendermonaten der nach § 253 Abs. 1 ermittelten pauschalen Anrechnungszeit die Gesamtlücke gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 überschreitet. Diese Begrenzungsregelung ist erforderlich, weil Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht in die Berechnung der pauschalen Anrechnungszeit gemäß § 253 Abs. 1 einbezogen werden.
Abs. 2 regelt, welche Zeiten auf die Wartezeit von 15 Jahren gemäß § 243b anzurechnen sind. Die Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gemäß § 237 sowie für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen gemäß § 237a. Bis zum 31.12.1999 ergab sich der Regelungsinhalt des § 244 Abs. 2 aus § 51 Abs. 1 und 4.
Abs. 3 ist eine Übergangsregelung zu § 51 Abs. 3a, der bestimmt, welche rentenrechtlichen Zeiten auf die Wartezeit von 45 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 38, § 236b anzurechnen sind. Darüber hinaus bestimmt Abs. 3 in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung, dass Zeiten des Bezuges einer Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung als "Versicherungsleistung" für Zeiten bis zum 31.12.2000 glaubhaft gemacht werden können. Als Mittel der Glaubhaftmachung können in diesen Fällen auch Versicherung an Eides statt zugelassen werden, für deren Abnahme die Träger der Rentenversicherung zuständig sind.
Abs. 4 regelt, dass auf die Wartezeit von 25 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§§ 40, 238) auch Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 252 Abs. 1 Nr. 1) angerechnet werden, wenn zuletzt vor Beginn des Anpassungsgeldbezuges eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist.
Abs. 5 regelt in Satz 1 und 2 die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Bezugs von Leistungen bei Krankheit für Zeiten vor dem 1.1.1984 zur Anerkennung als Grundrentenzeiten i. S. v. § 76g Abs. 2 i. V. m. § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst. b. Darüber hinaus bestimmt Abs. 5 Satz 3, dass Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II nicht als Grundrentenzeiten i. S. v. § 76g Abs. 2 Satz 1 anzuerkennen sind.