0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 245 ist gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen den Regelungen über die Wartezeitfiktion, die bis zum 31.12.1991 in §§ 1252 RVO, 29 AVG, 52 RKG enthalten waren.
Durch Art. 1 Nr. 45, Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) wurde mit Wirkung zum 1.1.1996 in Abs. 3 Nr. 2 das Wort "Pflichtbeitragszeiten" durch die Wörter "Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" ersetzt. Durch diese redaktionelle Änderung erfolgte eine Anpassung an den Wortlaut des § 53 Abs. 1 und Abs. 2 (i. d. F. ab 1.1.1996). § 53 Abs. 3 (angefügt mit Wirkung zum 1.1.1996 durch das gleiche Gesetz), der sonstige Pflichtbeitragszeiten sowie bestimmte freiwillige Beiträge den Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gleichstellt, ist im Wege der Analogie auch auf die Übergangsregelung des § 245 Abs. 3 anzuwenden. Die Neufassung der Vorschrift bewirkt, dass sog. Wohnsitzzeiten, die z. B. in den Niederlanden und in Dänemark als Pflichtbeitragszeiten gelten, bei Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach den Vorschriften des SGB VI nicht mit herangezogen werden können.
Durch Art. 5 Nr. 6, Art. 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) wurden mit Wirkung zum 1.1.1997 in Abs. 2 Nr. 1 nach dem Wort "Arbeitsunfall" die Wörter "oder einer Berufskrankheit" eingefügt. Hierbei handelte es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu § 7 SGB VII (BT-Drs. 13/2204 S. 125).
Das Rentenreformgesetz 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) sah vor, dass dem § 245 mit Wirkung zum 1.1.2000 ein Abs. 4 angefügt werden sollte, der eine Regelung zur vorzeitigen Erfüllung der Wartezeit für einen Anspruch auf Rente für Bergleute (§ 45 Abs. 1) enthielt. Abs. 4 i. d. F. des RRG 1999 hatte folgenden Wortlaut:
Zitat
(4) Die allgemeine Wartezeit ist nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 für die Rente für Bergleute nur vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.
Durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) wurde die Anfügung des Abs. 4 zunächst bis zum 31.12.2000 ausgesetzt und durch Art. 22 Nr. 1, Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) wieder aufgehoben.
1 Allgemeines
Rz. 1a
§ 245 ist eine Übergangsregelung zu § 53, der die Voraussetzungen für eine vorzeitige Erfüllung der allgemeinen Wartezeit enthält.
Abs. 1 bestimmt, dass die in § 53 Abs. 1 und 2 enthaltenen Regelungen zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung nur anzuwenden sind, wenn der Leistungsfall der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem 31.12.1972 (Inkrafttreten des RRG 1972 v. 16.10.1972, BGBl. I S. 1965) eingetreten ist.
In Abs. 2 und 3 werden aus Gründen des Vertrauensschutzes die bis zum 31.12.1991 in § 1252 RVO, § 29 AVG und § 52 RKG enthaltenen Regelungen über die Wartezeitfiktion (jetzt: vorzeitige Wartezeiterfüllung) für Versicherte aufrechterhalten, bei denen die Leistungsfälle der Erwerbsminderung oder des Todes bereits vor dem 1.1.1992 eingetreten sind.
§ 53 Abs. 1 und § 245 Abs. 2 sind Nachfolgevorschriften von § 1252 Abs. 1 RVO, § 29 Abs. 1 AVG und § 52 Abs. 1 RKG. Die in § 245 Abs. 2 aufgeführten Tatbestände für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung, die dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht im Wesentlichen entsprechen und zum Teil wegen Zeitablaufs entbehrlich geworden sind, gehen über die in § 53 Abs. 1 genannten Tatbestände hinaus. Außerdem verlangt § 245 Abs. 2 anders als § 53 Abs. 1 bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten nur den Nachweis der Versicherteneigenschaft und keine aktuelle Pflichtversicherung im Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls oder in den letzten 2 Jahren vor einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit. Die nach § 245 Abs. 2 erforderliche Versicherteneigenschaft liegt vor, wenn für einen Versicherten zu irgendeinem Zeitpunkt vor Eintritt des Leistungsfalls ein Pflichtbeitrag oder ein freiwilliger Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurde oder wenn zugunsten eines Versicherten ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt worden ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, §§ 10 Abs. 1, 14 Abs. 1 VersAusglG bzw. bis 31.8.2009 § 1587 b Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3, § 3 b Abs. 1 VAHRG, § 120 a) und die Ehezeit/Splittingzeit zeitlich zumindest teilweise vor dem Leistungsfall der gesetzlichen Rentenversicherung liegt. Darüber hinaus begründet auch eine nach Eintritt des Leistungsfalls durchgeführte Nachversicherung die Versicherteneigenschaft, wenn der Nachversicherungszeitraum zeitlich zumindest teilweise vor dem Leistungsfall liegt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2).
Bei ...