Rz. 17
Durch § 248 Abs. 3 Satz 1 werden die im Beitrittsgebiet bis zum 2.10.1990, in Berlin bis zum 31.8.1952 sowie im Saarland bis zum 31.12.1956 zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge, den Bundesgebiets-Beitragszeiten i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 1 gleichgestellt. Diese Gleichstellung hat bei einem Rentenanspruch nach den Vorschriften des SGB VI sowohl eine anspruchsbegründende als auch eine anspruchserhöhende Wirkung.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift setzt die Gleichstellung der vorgenannten Beitragszeiten mit Bundesgebiets-Beitragszeiten voraus, dass eine tatsächliche Beitragszahlung zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften vorliegt. Als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne der Vorschrift kommen in Betracht:
in Berlin
- die Versicherungsanstalt Berlin (VAB) oder für Zeiten ab 1.2.1949 die Versicherungsanstalt Berlin-West (VAB West),
- die Landesversicherungsanstalt Berlin (LVA Berlin) für Zeiten vom 1.4.1952 bis zum 31.8.1952,
im Beitrittsgebiet
- die Landesversicherungsanstalten, die nach dem 8.5.1945 zunächst die Rentenversicherung nach früherem RVO-Recht durchgeführt haben,
- die Träger der Krankenversicherung, soweit sie nach den Grundsätzen der Einheitsversicherung auch für die Durchführung der Rentenversicherung zuständig waren,
- die Sozialversicherungsanstalten und auf Kreisebene die Sozialkassen einschließlich der Sonderanstalten für Beschäftigte der Post, des Eisenbahnwesens sowie des Bergbaus bis 1956,
- der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB), der die Sozialversicherung der Arbeiter und der Angestellten in der ehemaligen DDR von 1956 bis 1990 durchzuführen hatte,
- die Staatliche Versicherung der DDR (früher Deutsche Versicherungsanstalt – DVA – bzw. in Berlin Vereinigte Großberliner Versicherungsanstalt), die die Rentenversicherung der Selbständigen und der freiwillig Versicherten von 1956 bis 1990 durchzuführen hatte,
- der gemeinsame Träger der Kranken, Renten- und Unfallversicherung der DDR für Zeiten ab 1.7.1990 (§ 32 SVG),
im Saarland
- die Landesversicherungsanstalt für das Saargebiet (LVA Saarland), die Saarknappschaft, die Saarhüttenknappschaft als Sonderanstalt der Invalidenversicherung,
- die Versicherungsanstalt für Angestellte für das Saargebiet.
Rz. 18
Berliner Beitragszeiten
Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches waren in Berlin alle Sozialversicherungsträger stillgelegt und die Reichsversicherungsgesetze außer Kraft gesetzt worden. Die durch die 4 Sektoren entstandene besondere politische Situation der Stadt Berlin führte zunächst zur Schaffung einerEinheitsversicherung für Ost- und West-Berlin, die von der Versicherungsanstalt (VAB) Berlin durchgeführt worden ist. Am 1.2.1949 kam es zur Spaltung der Versicherungsanstalt Berlin in die VAB (West) und die VAB (Ost). Durch das Berliner Rentenversicherungs-Überleitungsgesetz vom 10.7.1952 wurde das Versicherungs- und Beitragsrecht der Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung zum 1.9.1952 auf die Westsektoren Berlins übertragen; für Zeiten bis zum 31.8.1952 sind somit auch in Berlin (West) keine Beiträge nach Bundesrecht gezahlt worden.
Rz. 19
Zeiten mit "Berliner Beiträgen" sind gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt und damit rentenrechtlich uneingeschränkt als solche zu behandeln. Die Ermittlung von Entgeltpunkten für Berliner Beitragszeiten bei Berechnung der Höhe einer Rente richtet sich gemäß § 257 nach der Höhe der für einen Versicherten gezahlten Beiträge. Hinsichtlich der Beitragshöhe sind die einzelnen Entwicklungsstadien der Berliner Sozialversicherung zu beachten. Für den ersten Zeitraum vom 1.7.1945 bis zum 31.1.1949 sind die Anordnung des Magistrats der Stadt Berlin zum Wiederaufbau der Sozialversicherung vom 14.7.1945 und die Durchführungsbestimmungen der Abteilung für Sozialwesen maßgebend. Danach nahm die Versicherungsanstalt Berlin als einheitlicher Versicherungsträger für die gesamte Sozialversicherung Berlins ihre Tätigkeit am 1.7.1945 auf. Bei ihr waren alle Arbeiter und Angestellten, die in Berliner Betrieben beschäftigt waren, gegen Krankheit, Invalidität und Alter versichert. Selbständige und Gewerbetreibende, die nicht mehr als fünf Personen beschäftigten, waren ebenfalls versicherungspflichtig. Der einheitliche Sozialversicherungsbeitrag von 20 % des Bruttoarbeitsverdienstes wurde in der Zeit vom 1.7.1945 bis zum 31.3.1946 ohne Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze und ab 1.4.1946 bis zu einem Arbeitsentgelt von 7.200,00 RM bzw. DM erhoben. Selbständige und Gewerbetreibende zahlten Beiträge nach festen Beitragssätzen entsprechend ihrem monatlichen Einkommen.
Die Gleichstellung von Berliner Beitragszeiten ist auch für Beiträge vorgesehen, die für eine Beschäftigung oder Tätigkeit im ehemaligen Gebiet des sowjetischen Sektors in Berlin gezahlt wurden.
Der 2. Zeitraum umfasst die Zeit der Einheitsversicherung in Berlin (vom 1.2.1949 bis zum 31.12.1950)...