Rz. 1a
Kindererziehungszeiten wurden durch das Hinterbliebenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) v. 11.7.1985 mit Wirkung zum 1.1.1986 als rentenrechtliche Zeiten eingeführt. Das HEZG sah die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in den ersten 12 Kalendermonaten nach dem Geburtsmonat eines Kindes vor; hierbei galten die bis zum 31.12.1985 zurückgelegten Kindererziehungszeiten als "Versicherungszeiten eigener Art" (§ 1251a RVO, § 28a AVG, § 51a RKG) und die zeitlich ab 1.1.1986 liegenden Kindererziehungszeiten als "Pflichtbeitragszeiten" (§ 1227a RVO, § 2a AVG, § 29a RKG).
Durch das Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) ist die Unterscheidung zwischen Kindererziehungszeiten bis zum 31.12.1985 als Versicherungszeiten eigener Art und ab 1.1.1986 als Pflichtbeitragszeiten weggefallen. Sämtliche Kindererziehungszeiten sind mit Wirkung zum 1.1.1992 als Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen, und zwar unabhängig davon, in welchem Zeitraum sie zurückgelegt worden sind. Darüber hinaus wurden Kindererziehungszeiten für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder durch das RRG 1992 auf 3 Jahre (= 36 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat) verlängert (§ 56 Abs. 1, Abs. 5). Für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder waren gemäß § 249 Abs. 1 i. d. F. v. 1.1.1992 bis zum 30.6.2014 weiterhin lediglich 12 Kalendermonate mit Kindererziehungszeiten anzurechnen.
Durch Art 1 Nr. 10 Buchst. a RV-Leistungsverbesserungsgesetz v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) wurde der zeitliche Umfang der Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder um 12 Kalendermonate verlängert, so dass für Renten mit einem Rentenbeginn ab 1.7.2014 grundsätzlich 24 Kalendermonate als Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen waren (§ 249 Abs. 1 i. d. F. v. 1.7.2014 bis 31.12.2018). Eine weitere Verlängerung des Umfangs von Kindererziehungszeiten für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder um 6 Kalendermonate auf nunmehr 30 Kalendermonate erfolgte durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) mit Wirkung zum 1.1.2019 (§ 249 Abs. 1 i. d. F. ab 1.1.2019). Durch diese Rechtsänderungen soll nach der Begründung des Gesetzgebers die ungleiche Honorierung von Kindererziehungsleistungen in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Geburt eines Kindes verringert werden (vgl. auch BT-Drs.18/909 v. 25.3.2014 S. 14). Einschränkungen und Ausschlusstatbestände hinsichtlich der Anerkennung von Kindererziehungszeiten im Umfang von 24 bzw. 30 Kalendermonaten ergeben sich aus § 249 Abs. 7 und Abs. 8.
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Im Übrigen enthält § 249 als Übergangsregelung zu § 56 Besonderheiten für die Anerkennung, Zuordnung und Feststellung von Kindererziehungszeiten für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder. Zusätzliche – ausschließlich – für das Beitrittsgebiet geltende Besonderheiten sind in § 249a geregelt.
§ 249 Abs. 1 (i. d. F. d. RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes) regelt abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, dass Kindererziehungszeiten für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind bereits 30 Kalendermonate – und nicht 36 Kalendermonate – nach Ablauf des Geburtsmonats des Kindes enden.
Abs. 2 der Vorschrift ist eine Sonderregelung zu § 56 Abs. 3. Danach sind – abgesehen von den Fällen der so genannten Ausstrahlung – Kindererziehungszeiten grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn sich der erziehende Elternteil mit dem Kind während der originären Kindererziehungszeit gewöhnlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hatte. In Ergänzung zu § 56 Abs. 3 bestimmt § 249 Abs. 2 Satz 1, dass die Erziehung eines Kindes im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze einer Erziehung im Inland (= im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) – vorbehaltlich des in § 249 Abs. 2 Satz 2 genannten Ausschlussgrundes – gleichsteht.
Abs. 3 regelte bis zum 21.7.2009, dass Elternteile, die während der Erziehung eines Kindes versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, abweichend von dem Regelungsinhalt des § 56 Abs. 4 Nr. 2 (i. d. F. bis 21.7.2009) unter bestimmten Voraussetzungen nicht von der Anerkennung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen waren. Wegen der Neufassung des § 56 Abs. 4 Nr. 2 und 3 mit Wirkung zum 22.7.2009 ist § 249 Abs. 3 entbehrlich und deshalb aufgehoben worden.
Nach Abs. 4 sind Elternteile der Geburtsjahrgänge vor 1921 generell von der Anerkennung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen. Diesem Personenkreis sind anstelle von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung bei Vorliegen der in § 294 genannten Voraussetzungen Leistungen für Kindererziehung zu bewilligen.
Abs. 5 bestimmt, dass für die Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen bei der Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung für Zeiten vor dem 1.1.1986, die Glaubhaftmachung ausreicht. Die Vorschrift ist somit eine Sonderregelung zu §§ 199, 203, 286 bis 286c, die das Verfahren zur Anerkennung von Beitragszeiten durch Nachweis oder Glaubhaftmachung regeln.
Abs. 6 bestimmt a...