2.1 Versicherungsdauer und Bewertung
Rz. 2
Kindererziehungszeiten wurden durch das HEZG mit Wirkung zum 1.1.1986 als rentenrechtlich relevante Zeit eingeführt. Als Kindererziehungszeiten waren die ersten 12 Kalendermonate nach Ablauf des Geburtsmonats eines Kindes anzuerkennen. Mit dem Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 wurde der zeitliche Umfang von Kindererziehungszeiten verlängert. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 sind Kindererziehungszeiten nunmehr Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten 3 Lebensjahren. Die Kindererziehungszeit beginnt gemäß § 56 Abs. 5 Satz 1 grundsätzlich mit Ablauf des Geburtsmonats eines Kindes und endet nach 36 Kalendermonaten. Abweichend von dem in der Grundnorm des § 56 Abs. 1 Satz 1 vorgesehenen zeitlichen Umfang von Kindererziehungszeiten, regelte Abs. 1 i. d. F. v. 1.1.1992 bis zum 30.6.2014, dass entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder die Kindererziehungszeit bereits 12 Kalendermonate nach Ablauf des Geburtsmonats endete.
Rz. 2a
Nach Art. 1 Nr. 10, Art. 4 Abs. 1 RV-Leistungsverbesserungsgesetz v. 23.6.2014 wurde mit Wirkung zum 1.7.2014 der zeitliche Umfang der anzuerkennenden Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder zunächst um 12 Kalendermonate auf 24 Kalendermonate verlängert (§ 249 Abs. 1 i. d. F. ab 1.7.2014). Darüber hinaus fand mit Wirkung zum 1.1.2019 eine weitere Verlängerung um 6 Kalendermonate auf 30 Kalendermonate statt (§ 249 Abs. 1 i. d. F. des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes v. 28.11.2018). Die Anrechnung von zusätzlichen Kindererziehungszeiten ab dem 13. Kalendermonat bzw. ab dem 25. Kalendermonat nach dem Geburtsmonat eines Kindes ist allerdings ausgeschlossen, wenn für einen Versicherten für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gemäß § 307d Abs. 1 Satz 1, Satz 3 oder Abs. 1a zu berücksichtigen ist (§ 249 Abs. 8 Satz 1). Dieser Ausschlusstatbestand liegt gemäß § 307d Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen vor:
- Rentenanspruch am 30.6.2014 (= Bestandsrente),
- Anrechnung einer Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats eines vor dem 1.1.1992 geborenen Kindes bei Berechnung der Bestandsrente und
- kein Anspruch auf Leistungen für Kindererziehung gemäß §§ 294, 294a.
Außerdem ist gemäß § 307d Abs. 1a die Anerkennung einer Kindererziehungszeit ab dem 25. Kalendermonat ausgeschlossen, wenn
- der Rentenanspruch nach dem 30.6.2014 aber vor dem 1.1.2019 entstanden ist,
- in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für dasselbe Kind angerechnet wurde und
- kein Anspruch auf Leistungen für Kindererziehung nach den §§ 294, 294a besteht.
Darüber hinaus können zusätzliche Kindererziehungszeiten auch nicht angerechnet werden, wenn für einen anderen Versicherten oder Hinterbliebenen für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gemäß § 307d zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war (§ 249 Abs. 8 Satz 2).
§ 249 Abs. 1 in der ab 1.1.2019 geltenden Fassung gilt somit grundsätzlich nur für Renten, die am 1.1.2019 oder später beginnen, es sei denn, es handelt sich um eine sog. Folgerente, für die § 249 Abs. 7 als speziellere Regelung einschlägig ist. Danach endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind – entsprechend dem bis zum 30.6.2014/31.12.2018 geltenden Recht – bereits 12 Kalendermonate/24 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat des Kindes. Abs. 7 der Vorschrift korrespondiert mit § 307d Abs. 3, der bestimmt, dass ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ggf. auch bei Berechnung einer nach dem 30.6.2014/31.12.2018 beginnenden Folgerente zu berücksichtigen ist. Zur Vermeidung von Doppelleistungen wird der Umfang der Kindererziehungszeiten in diesen Fällen auf 12 Kalendermonate bzw. 24 Kalendermonate begrenzt. Als Folgerenten i. S. v. § 249 Abs. 7, § 307d Abs. 3 gelten nur Renten, bei deren Berechnung eine Besitzschutzprüfung gemäß § 88 Abs. 1 oder Abs. 2 vorzunehmen ist. Hierbei kann es sich sowohl um Versichertenrenten als auch um Hinterbliebenenrenten handeln.
Rz. 3
Wird während der für ein Kind laufenden Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm ebenfalls Kindererziehungszeiten anzuerkennen sind, verlängert sich die originäre Kindererziehungszeit um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung (Verlängerungszeit gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2).
Geburt der Zwillinge B und C |
15.4.1991 |
Die Kindererziehungszeiten für beide Kinder sind der leiblichen Mutter zuzuordnen. Rentenbeginn (§ 99, 101) 1.9.2019 |
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Die originäre Kindererziehungszeit (§ 56 Abs. 5 Satz 1, § 249 Abs. 1) umfasst die Zeit |
vom 1.5.1991 bis 31.10.1993 |
Die Verlängerungszeit aufgrund ... |