Rz. 1a
Die Vorschrift regelt in Ergänzung zu §§ 56 und 249 für das Beitrittsgebiet die Besonderheiten bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Zeiten vor dem 1.1.1992 und deren Zuordnung zu einem Elternteil.
Abs. 1 bestimmt den Ausschluss der Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Elternteile, die vor dem 1.1.1927 geboren sind und am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten. Anstelle von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung sind diesem Personenkreis zu ihrer Rente bei Vorliegen der in §§ 294, 294a genannten Voraussetzungen Leistungen für Kindererziehung in Höhe des zweifachen aktuellen Rentenwertes zu zahlen (§§ 295, 295a).
Abs. 2 und 3 der Vorschrift in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung sahen die Möglichkeit der Abgabe von Erklärungen zur Zuordnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für Zeiten vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet zum Kindesvater vor. Weil die Erklärungsfristen dieser Vorschrift spätestens am 31.3.1997 abgelaufen waren, ist Abs. 3 durch das RRG 1999 mit Wirkung zum 1.1.1998 gestrichen und Abs. 2 ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.1998 neu gefasst worden (Art. 1 Nr. 87 i. V. m. Art. 33 Abs. 10 RRG 1999).
Abs. 2 in der ab 1.1.1998 geltenden Fassung regelt die Zuordnung von vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Kindererziehungszeiten zur Mutter, wenn im Rahmen der bisherigen Erklärungsmöglichkeiten keine wirksame Erklärung zugunsten des Vaters abgegeben worden ist. Durch die Neufassung des Abs. 2 soll vermieden werden, dass die in § 249 Abs. 6 enthaltene Regelung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten zum Vater ohne Abgabe einer wirksamen Erklärung bei Tod der Mutter vor dem 1.1.1986 auch im Beitrittsgebiet zur Anwendung kommt. Eine Übertragung des § 249 Abs. 6 auf Kindererziehungszeiten im Beitrittsgebiet hätte nämlich in zahlreichen Fällen eine Doppelanrechnung der Kindererziehungszeit zur Folge, weil das bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltende Rentenrecht ebenfalls die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in Form von Zurechnungszeiten vorgesehen hatte. Eine solche Doppelanrechnung soll durch Abs. 2 in der ab 1.1.1998 geltenden Fassung ausgeschlossen werden. Nur in den Fällen, in denen nach bisherigem Recht (Abs. 2 in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung) eine wirksame Erklärung zugunsten des Vaters abgegeben worden ist, lässt die Neuregelung eine Zuordnung der Kindererziehungszeit zum Kindesvater weiterhin zu.