Rz. 2
Zum Umfang der Beitragszeiten wegen Kindererziehung für Zeiten vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet bestehen keine Besonderheiten, so dass auch in diesen Fällen § 249 Abs. 1 einschlägig ist. Danach enden Kindererziehungszeiten für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder bei einem Rentenbeginn nach dem 30.6.2014 24 Kalendermonate nach Ablauf des Geburtsmonats des jeweiligen Kindes. Auf die Komm. zu § 249 Abs. 1 (Versicherungsdauer) wird insoweit verwiesen. Bei einem Rentenbeginn vor dem 1.7.2014 endet die Kindererziehungszeit für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder bereits 12 Kalendermonate nach Ablauf des Geburtsmonats (§ 249 Abs. 1 i. d. F. bis 30.6.2014). Zum Ausgleich für die geringere Dauer der Kindererziehungszeit wird in diesen Fällen beim erziehenden Elternteil gem. § 307 d für Rentenbezugszeiten ab 1.7.2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt.
2.1 Ausschluss von Kindererziehungszeiten
Rz. 3
Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung wurden für das Beitrittsgebiet mit dem Inkrafttreten des SGB VI i. d. F. des Renten-Überleitungsgesetzes mit Wirkung zum 1.1.1992 als rentenrechtlich relevante Zeit eingeführt. Elternteile, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB VI ihr 65. Lebensjahr vollendet (= Geburtsjahrgänge vor 1927) und am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, sind von der Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung ausgeschlossen, weil sie die damals geltende Regelaltersgrenze am 1.1.1992 bereits überschritten hatten. Die Stichtagsregelung (18.5.1990) beruht auf Art. 23 § 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag. Für den Ausschluss nach Abs. 1 der Vorschrift ist allein der gewöhnliche Aufenthalt des Elternteils am Stichtag von Bedeutung; wo das Kind tatsächlich erzogen wurde, ist dagegen nicht rechtserheblich. Die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts am Stichtag richtet sich nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I. Danach hat jemand dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 mit gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet am 18.5.1990 erhalten anstelle von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung bei Vorliegen der in §§ 294, 294a genannten Voraussetzungen besondere Leistungen für die Kindererziehung, die der Höhe nach dem Rentenbetrag für Kindererziehungszeiten in etwa entsprechen. Wegen Zeitablaufs sind dieseVorschriften in der Verwaltungspraxis allerdings nur noch von untergeordneter Bedeutung.
2.2 Übereinstimmende Erklärung
Rz. 4
Bei einer gemeinsamen Erziehung eines Kindes von Mutter und Vater vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet konnten die Eltern bis zum 31.12.1996 (Ausschlussfrist) übereinstimmend erklären, dass der Vater das Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend erzogen hatte (Abs. 2 Satz 1 in der am 31.12.1997 geltenden Fassung).
Rz. 5
Diese Erklärung hatte zur Folge, dass die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zuzuordnen war. Eine zeitliche Aufteilung der Kindererziehungszeit für ein Kind auf Mutter und Vater war in diesen Fällen – abweichend von den in § 56 Abs. 2 enthaltenen Regelungen über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten – nicht zulässig.
Abs. 2 der Vorschrift wurde durch das RRG 1999 mit Wirkung zum 1.1.1998 neu gefasst, weil die in dieser Vorschrift enthaltenen Ausschlussfristen für die Zuordnung von Kindererziehungszeiten spätestens am 31.12.1997 abgelaufen waren.
2.3 Tod eines Elternteils bis zum 31.12.1996
Rz. 6
Nach Abs. 2 i. d. F. ab 1.1.1998 ist eine für Zeiten vor dem 1.1.1992 anzuerkennende Kindererziehungszeit im Beitrittsgebiet insgesamt der Mutter zuzuordnen, wenn ein Elternteil bis zum 31.12.1996 gestorben ist und die Eltern keine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Kindererziehungszeit abgegeben hatten (Abs. 2 i. d. F. des RRG 1999). Durch die speziellere Regelung des Abs. 2 der Vorschrift gilt § 249 Abs. 6 nicht für Kindererziehungszeiten im Beitrittsgebiet. Mit Abs. 2 soll eine Doppelanrechnung von Kindererziehungszeiten (in der Versicherung des Vaters und in einer möglichen Waisenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes aus der Versicherung der Mutter) vermieden werden.