Rz. 1a
Ersatzzeiten sind grundsätzlich beitragsfreie Zeiten i.S.v. § 54 Abs. 4, die Beitragsverluste ausgleichen sollen, die aus vom Versicherten nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft) entstanden sind. Bei Vorliegen der in Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten Ersatzzeitentatbestände wird vom Gesetzgeber wegen der damit verbundenen außergewöhnlichen Umstände eine Beitragsleistung nicht erwartet. Um eine Übereinstimmung der Personenkreise in den einzelnen Leistungsgesetzen herbeizuführen, eine einheitliche Behandlung derselben Tatbestände sicherzustellen sowie eine Rechtsvereinheitlichung zu erreichen, knüpfen die Ersatzzeitentatbestände des Abs. 1 Nr. 1 bis 6 weitgehend an Definitionen an, die im Bundesentschädigungsgesetz, Bundesvertriebenengesetz, Bundesversorgungsgesetz sowie im Lastenausgleichsgesetz enthalten sind (vgl. auch BR-Drs. 196/56 S. 71).
Rz. 2
Abs. 1 der Vorschrift beinhaltet die Ersatzzeitentatbestände und die allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung von Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeiten i.S.d. § 54. Der Regelungsinhalt der Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§ 1251 Abs. 1 RVO, § 28 Abs. 1 AVG, § 51 Abs. 1 RKG). Zum bisherigen Recht ergeben sich allerdings folgende Unterschiede:
- die Altersgrenze von 14 Jahren für die Anerkennung von Ersatzzeiten, die sich bisher aus der Rechtsprechung des BSG ergab, ist nunmehr gesetzlich festgeschrieben,
- Abs. 1 der Vorschrift enthält eine zeitliche Einschränkung für die Anerkennung von Ersatzzeiten bis zum 31.12.1991,
- spezielle Anrechnungsvoraussetzungen (Vorbeitrag, Abschlussversicherung, Halbbelegung, verkürzte Halbbelegung) wie sie bis zum 31.12.1991 in § 1249 RVO, § 26 AVG und § 50 RKG enthalten waren, sind nicht mehr vorgesehen.
Rz. 3
Abs. 2 der Vorschrift beinhaltet ergänzend zu Abs. 1 besondere Ausschlusstatbestände für die Anerkennung von Ersatzzeiten. Hierbei entspricht die in Abs. 2 Nr. 1 enthaltene Regelung, nach der eine Ersatzzeit nicht für Zeiten berücksichtigt werden kann, für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrages nicht durchgeführt worden ist, ebenfalls dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht. Zusätzliche Ausschlussregelungen ergeben sich nunmehr aus Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 der Vorschrift.
Rz. 4
Abs. 2 Nr. 2 regelt den Ausschluss von Ersatzzeiten für Zeiten, in denen außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland eine Altersrente bezogen worden ist. Dieser Ausschlusstatbestand ist auf die generelle Versicherungsfreiheit von Beziehern einer Vollrente wegen Alters (§ 5 Abs. 4) in der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen. Da diesem Personenkreis durch einen Ersatzzeitentatbestand keine Beitragsverluste entstehen konnten, hält der Gesetzgeber die Anerkennung von Ersatzzeiten für entbehrlich.
Rz. 5
Abs. 2 Nr. 3 bestimmt, dass Ersatzzeitentatbestände nach Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 für Zeiten nach dem 31.12.1956 nur als Ersatzzeiten anerkannt werden können, wenn die Nichtausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ausschließlich auf den Ersatzzeitentatbestand zurückzuführen war und nicht etwa auch auf anderen Gründen (z.B. Kindererziehung) beruhte.
Rz. 6
Als ergänzende Regelung zu § 250 ist § 251 zu beachten. Aus dieser Vorschrift ergeben sich Sonderregelungen für selbständig tätige Handwerker, die während eines zu beurteilenden Ersatzzeitentatbestands versicherungspflichtig waren, weil sie weiterhin in der Handwerksrolle eingetragen waren.