Rz. 2
In § 252 sind unter anderem die Voraussetzungen für die Anerkennung der bis zum 31.12.1991 zurückgelegten Anrechnungszeiten geregelt. Die Vorschrift führte zunächst im Wesentlichen das für Ausfallzeiten bis zum 31.12.1991 in der Bundesrepublik Deutschland – ohne das Beitrittsgebiet – geltende Recht fort. Dem Grundsatz des § 228 folgend, enthält die Vorschrift für die Anerkennung von Anrechnungszeiten ergänzend zur Grundnorm des § 58 Anrechnungszeiten-Tatbestände, die seit dem Inkrafttreten des SGB VI oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können.
Rz. 3
Die nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 ggf. zu berücksichtigenden Anrechnungszeiten mit Übergangscharakter im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung (Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, Zeiten des Bezuges der Knappschaftsausgleichsleistung nach dem 31.12.1991), die dem strukturellen Anpassungsprozess im Bergbau Rechnung tragen sollen, sind noch bis zum Wegfall dieser Leistungen als Anrechnungszeiten anzuerkennen.
Rz. 3a
Mit Wirkung zum 14.8.2020 wurde in Abs. 1 Nr. 1a durch das Kohleausstiegsgesetz v. 8.8.2020 (BGBL. I S. 1818) ein neuer Anrechnungszeitentatbestand eingeführt (Art. 9 Nr. 3, Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes aaO). Danach sind übergangsweise Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld gemäß § 57 Abs. 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes als Anrechnungszeiten anzuerkennen. Anspruch auf Anpassungsgeld als Überbrückungshilfe haben nach dieser Vorschrift ausschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Braunkohleanlagen und -tagebauen sowie von Steinkohleanlagen, die bis zum 31.12.1943 wegen des Ausstiegs aus der Kohleverstromung ihren Arbeitsplatz verlieren. Abweichend von Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus i. S. v. § 252 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt eine Zuordnung von Anrechnungszeiten gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 1a zur knappschaftlichen Rentenversicherung nur dann, wenn zuletzt vor Beginn des Anpassungsgeldes eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung ausgeübt worden ist (vgl. auch Komm. zu § 254 Abs. 3, RZ 5b). In allen übrigen Fällen sind Anrechnungszeiten nach § 252 Abs. 1 Nr. 1a der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen (Umkehrschluss aus § 254 Abs. 3 Satz 2).
Rz. 3b
Nach Abs. 1 Nr. 3 können bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen – entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht – auch Lehrzeiten als Anrechnungszeiten anerkannt werden. Die Anerkennung einer Lehrzeit als Anrechnungszeit ist allerdings ausgeschlossen, wenn im Einzelfall eine fiktive Beitragszeit i. S. v. § 247 Abs. 2a (eingefügt durch das Rü-ErG v. 24.6.1993, BGBl. I S. 1038, rückwirkend zum 1.1.1992 in Kraft getreten) in Betracht kommt. Insoweit wird auf die Komm. zu § 247 Abs. 2a verwiesen.
Rz. 4
Bei der in Abs. 1 Nr. 4 enthaltenen Möglichkeit, Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Erziehungsrente vor Vollendung des 55. Lebensjahres eines Versicherten, in denen eine Zurechnungszeit nicht enthalten war, als Anrechnungszeiten anzuerkennen, handelt es sich um eine am 1.1.1992 in Kraft getretene Neuregelung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass seit dem 1.1.1992 – abweichend von dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht – eine Zurechnungszeit (§ 59) ohne besondere Anrechnungsvoraussetzungen als rentenrechtliche Zeit anerkannt werden kann und damit in jedem Fall eine Rentensteigerung bewirkt. In dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht konnte eine Zurechnungszeit bei Berechnung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Erziehungsrente als rentenrechtliche Zeit nur anerkannt werden, wenn ein Versicherter in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung bzw. vor dem Beginn der Erziehungsrente mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen konnte oder wenn die sog. Halbbelegung oder die verkürzte Halbbelegung gegeben war (§ 1260 RVO, § 37 AVG, § 58 RKG). Abs. 1 Nr. 4 ist eine Übergangsregelung zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5.
Die Zurechnungszeit wurde durch die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze (ArVNG, AnVNG, KnVNG) mit Wirkung zum 1.1.1957 als rentenrechtliche Zeit eingeführt. § 252 Abs. 1 Nr. 5 enthält ergänzend zu § 252 Abs. 1 Nr. 4 als weitere Übergangsregelung zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 die Möglichkeit der Anerkennung bestimmter Rentenbezugszeiten vor Vollendung des 55. Lebensjahres eines Versicherten, wenn die Rente bereits vor dem 1.1.1957 weggefallen ist und aus diesem Grunde keine Zurechnungszeit in der Rente enthalten war. Der Regelungsinhalt des § 252 Abs. 1 Nr. 5 entspricht dem bis zum 31.12.1991 geltenden Ausfallzeitenrecht (§ 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 RVO, § 36 Abs. 1 Nr. 6 AVG, § 57 Satz 1 Nr. 6 RKG).
Nach Abs. 1 Nr. 6 der Vorschrift können Zeiten des Bezuges von Schlechtwettergeld bis zum 31.12.1978 als Anrechnungszeiten...