2.1 Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft
Rz. 2
Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) v. 24.1.1952 i.d. Neufassung v. 17.1.1997 (BGBl. I S. 22, 293) besteht für werdende Mütter in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung ein Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 2 MuSchG). In den ersten 8 Wochen bzw. bei Früh- und Mehrlingsgeburten in den ersten 12 Wochen nach der Entbindung dürfen Wöchnerinnen ebenfalls nicht beschäftigt werden (§ 6 Abs. 1 MuSchG).
Das Mutterschutzgesetz galt bis zum 31.12.1990 nur für Geburten in den alten Bundesländern. Für Geburten ab 1.1.1991 ist im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das Mutterschutzgesetz v. 24.1.1952 i.d. Neufassung v. 17.1.1997 maßgebend (Einigungsvertrag v. 31.8.1990, BGBl. II S. 889, 1072).
Rz. 3
Die vorgenannten Schutzfristen gelten in den alten Bundesländern seit dem 1.7.1942. Die Verlängerung der Schutzfrist auf 12 Wochen nach der Entbindung bei Früh- und Mehrlingsgeburten gilt für Geburten ab 1.1.1966. Bei Geburten vor dem 1.7.1942 sind grundsätzlich 6 Wochen vor der Geburt und 6 Wochen nach der Geburt als Schutzfristen anzusetzen.
Schutzfristen nach dem MuSchG gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind grundsätzlich nur dann als Anrechnungszeiten anzuerkennen, wenn durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist (§ 58 Abs. 2). Abweichend von diesem Grundsatz bestimmt § 58 Abs. 2 Satz 1 letzter HS (in Kraft ab 1.1.2002; Art. 1 Nr. 12 Buchst.b, Art. 12 Abs. 1 AVmEG v. 21.3.2001, BGBl. I S. 403), dass es der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit nicht bedarf, soweit die jeweiligen Schutzfristen zeitlich nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres einer Versicherten liegen.
Rz. 4
Die Übergangsregelung des § 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für Zeiten der Schwangerschaft oder der Mutterschaft war erforderlich, weil das in den alten Bundesländern maßgebende Mutterschutzgesetz für Geburten im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1990 nicht anzuwenden war. Vom 8.5.1945 bis 31.12.1990 waren im Beitrittsgebiet vielmehr für Zeiten der Schwangerschaft und der Mutterschaft Schutzfristen von unterschiedlicher Dauer maßgeblich. Hinsichtlich der Dauer der jeweiligen Schutzfristen sind folgende Zeiträume zu beachten:
bei Geburten in der Zeit |
Dauer der Schutzfristen |
vom |
bis |
a) vor der Entbindung |
b) nach der Entbindung |
9.5.1945 – |
31.12.1945 |
6 Wochen |
8 Wochen |
1.1.1946 – |
30.9.1950 |
4 Wochen |
6 Wochen |
1.10.1950 – |
30.9.1963 |
5 Wochen |
6 Wochen |
1.10.1963 – |
30.6.1972 |
6 Wochen |
8 Wochen |
1.7.1972 – |
26.5.1976 |
6 Wochen |
12 Wochen |
27.5. 1976 – |
31.12.1990 |
6 Wochen |
20 Wochen |
Bei Mehrlingsgeburten oder komplizierten Geburten wurde die Schutzfrist nach der Entbindung ab 1.10.1950 um 2 weitere Wochen verlängert. Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft können daher gemäß § 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 über den zeitlichen Rahmen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hinaus berücksichtigt werden, wenn die jeweils im Beitrittsgebiet geltenden Schutzfristen hierdurch nicht überschritten worden sind. Bei Geburten ab 1.1.1991 ist ausschließlich § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 anzuwenden.
Die Berechnung der Schutzfristen richtet sich nach § 26 SGB X i. V. m. §§ 187 bis 193 BGB. Hierbei ist der Tag der Geburt des jeweiligen Kindes nicht mit in die Berechnung der Schutzfristen einzubeziehen.
Rz. 5
Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Schwangerschaft und der Mutterschaft als Anrechnungszeiten i. S. d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind,
a) |
die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit (beachte Neuregelung ab 1.1.2002; danach ist eine Unterbrechung der versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht erforderlich, soweit die jeweiligen Schutzfristen in der Zeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres einer Versicherten liegen; Abs. 1 Satz 2 i. d. F. des AVmEG) und |
b) |
die Nichtausübung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit während der jeweiligen Schutzfristen. |
Rz. 6
zu a):
Anrechnungszeiten wegen Schutzfristen im Beitrittsgebiet vor Vollendung des 17. Lebensjahres bzw. nach Vollendung des 25. Lebensjahres
Schutzfristen wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft kommen vor Vollendung des 17. Lebensjahres und nach Vollendung des 25. Lebensjahres einer Versicherten als Anrechnungszeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nur in Betracht, wenn durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist (Abs. 1 Satz 2).
Die Voraussetzung der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit durch die jeweiligen Schutzfristen liegt vor, wenn die Beschäftigung/selbständige Tätigkeit im Kalendermonat vor Beginn der Schutzfristen tatsächlich ausgeübt worden ist oder wenn aufgrund einer versicherten Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit auch ohne Arbeitsleistung der Versicherten die Verpflichtung zur Beitragszahlung bestanden hat.
Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung (§§ 56, 249a) kommen als versicher...