Die am 10.2.1923 geborene Versicherte ist am 17.9.2009 verstorben. Aus ihrer Versicherung ist für die Zeit ab 1.10.2009 eine große Witwerrente (§ 46 Abs. 2) zu leisten.
Die Versicherte weist bis zum 31.12.1956 folgenden vollständigen Versicherungsverlauf nach:
– 19. 3.1937 |
Schulausbildung |
1.4.1937 – 31.3.1941 |
48 KM Pflichtbeiträge knappschaftliche RV |
1.4.1941 – 30.9.1941 |
6 KM Ersatzzeit gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1 |
1.10.1941 – 15.1.1945 |
40 KM Pflichtbeiträge knappschaftliche RV |
16.1.1945 – 31.12.1948 |
in der elterlichen Landwirtschaft ohne Beitragsleistung |
1.1.1949 – 31.12.1956 |
96 KM Pflichtbeiträge knappschaftliche RV |
Am 17.3.1945 wurde eine Tochter geboren. Die anzurechnenden Kindererziehungszeiten (§ 55 Abs. 1 Satz 2, § 56, § 249 Abs. 1) sowie die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57) sind der Versicherten zuzuordnen.
Lösung:
Vollendung des 17. Lebensjahres |
9.2.1940 |
KM, in den der Tag nach der Vollendung des 17. Lebensjahres fällt |
Febr. 1940 |
Erster Pflichtbeitrag |
1.4.1937 |
Letzter Pflichtbeitrag vor dem 1.1.1957 |
31.12.1956 |
Die Gesamtzeit umfasst somit die Zeit vom 1.4.1937 bis 31.12.1956 |
237 Mon. |
abzüglich der auf die Gesamtzeit entfallenden Beitrags- und |
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Ersatzzeiten (BZ = 196 Mon., EZ = 6 Mon.) |
202 Mon. |
Gesamtlücke |
35 Mon. |
Das nach unten gerundete volle Viertel der auf die Gesamtzeit entfallenden Beitrags- und Ersatzzeiten beträgt (202 Mon. : 4 = 50,5) 50 Monate.
Die Gesamtlücke übersteigt somit ein abgerundetes volles Viertel der Beitrags- und Ersatzzeiten nicht.
35 Mon. Gesamtlücke × 202 Mon. Beitragszeiten |
= 29,8312 Mon. (§ 121 Abs. 1 und 2) |
237 Mon. Gesamtzeit |
gerundet gemäß § 121 Abs. 3 = 30 Mon.
Die nach Abs. 1 der Vorschrift ermittelte pauschale Anrechnungszeit umfasst somit 30 Monate.
Darüber hinaus ist die Zeit vom 17.3.1945 bis zum 16.3.1955 (121 KM) mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57) belegt.
Bei Anwendung von § 244 Abs. 1, § 263 Abs. 1 Satz 1 sind zunächst die Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zu ermitteln, die nicht mit Beitragszeiten oder Ersatzzeiten zusammentreffen.
Im vorliegenden Beispiel fallen folgende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht mit Beitragszeiten oder Ersatzzeiten zusammen:
17.3.1945 – 31. 3.1945 |
= 1 KM |
1.4.1946 – 31.12.1948 |
= 33 KM |
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34 KM |
Die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung von 34 KM, die nicht mit Beitragszeiten oder Ersatzzeiten zusammentreffen, sind nunmehr auf die Gesamtlücke (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) nach Abzug der errechneten pauschalen Anrechnungszeit zu begrenzen.
Gesamtlücke |
= 35 Mon. |
abzügl. pauschale AZ |
= 30 Mon. |
verbleiben |
5 Mon. |
Bei der Gesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs. 3, § 72 Abs. 1) und bei Prüfung der Wartezeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten gemäß ...