Rz. 3
Nach § 59 Abs. 1 (i. d. F. ab 1.1.2019) ist eine Zurechnungszeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 Abs. 1, 2 und 6, § 240) oder einer Rente wegen Todes (§ 46 Abs. 1, 2 und 3, § 47 Abs. 1 und 3, § 243a, § 48 Abs. 1 und 2, § 243 Abs. 1 bis 3, § 303) den sonstigen rentenrechtlichen Zeiten hinzuzurechnen, wenn der Versicherte sein 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Zurechnungszeit beginnt gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 (i. d. F. ab 1.1.2019) bei
- Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1, § 240) und Renten wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2) mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1),
- Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht (§ 43 Abs. 6), mit dem Beginn dieser Rente (§ 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2),
- Erziehungsrenten (§ 47 Abs. 1 und 3, § 243a) mit dem Rentenbeginn (§ 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4),
- Hinterbliebenenrenten (§ 46 Abs. 1, 2 und 3, § 48 Abs. 1 und 2, § 243 Abs. 1 bis 3, 303) mit dem Todestag der versicherten Person (§ 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3).
Die Zurechnungszeit endet gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 (i. d. F. ab 1.1.2019) grundsätzlich mit der Vollendung des 67. Lebensjahres.
Abweichend von § 59 Abs. 2 Satz 2 bestimmen die Abs. 1 bis 3 übergangsweise den Endzeitpunkt für die Anrechnung einer Zurechnungszeit für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrenten mit einem Rentenbeginn vor dem 1.1.2031 und für Hinterbliebenenrenten, bei denen die versicherte Person vor dem 1.1.2031 verstorben ist. Im Ergebnis wird danach die Zurechnungszeit in einer Übergangszeit von 2018 bis 2030 schrittweise vom 62. Lebensjahr + 3 Monate auf das 66. Lebensjahr + 10 Monate verlängert.
Ergänzt wird die schrittweise Anhebung der Zurechnungszeit nach den Abs. 1 bis 3 durch begrenzende Regelungen zum Endzeitpunkt der anzurechnenden Zurechnungszeit, die sich aus den Abs. 4 und 5 ergeben.
2.1 Schrittweise Anhebung des Umfangs der Zurechnungszeit
Rz. 4
Abs. 1 bestimmt den zeitlichen Umfang der Zurechnungszeit bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Erziehungsrente im Jahre 2018 sowie bei Tod einer versicherten Person im Jahre 2018, soweit eine Hinterbliebenenrente zu berechnen ist. Danach ist in diesen Fällen als Endzeitpunkt für die anzurechnende Zurechnungszeit - abweichend von § 59 Abs. 2 Satz 2 - ein Lebensalter von 62 Jahren + 3 Monaten maßgebend. Abs. 1 entspricht dem bis zum 31.12.2018 geltenden Recht (§ 253a i.d.F v. 1.1.2018 bis 31.12.2018).
Geburtstag des Versicherten |
15.4.1981 |
Eintritt von voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 Satz 2) |
2.1.2018 |
Rentenbeginn (§ 99 Abs. 1, § 101 Abs. 1) |
1.8.2018 |
Erteilung des Rentenbewilligungsbescheides |
4.4.2019 |
Lösung:
Der am 15.4.1981 geborene Versicherte ist am 2.1.2018 und damit vor Vollendung seines 65. Lebensjahres (Vollendung des 65. Lebensjahres = 14.4.2046 gemäß § 26 SGB X, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB) voll erwerbsgemindert i. S. v. § 43 Abs. 2 Satz 2 geworden, so dass eine Zurechnungszeit gemäß § 59 Abs. 1 (i. d. F. v. 1.1.2018 bis 31.12.2018) zu berücksichtigen ist. Die Zurechnungszeit beginnt gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit dem Tag des Eintritts der vollen Erwerbsminderung; sie endet – abweichend von dem in § 59 Abs. 2 Satz 2 (i. d. F. v. 1.1.2018 bis 31.12.2018) genannten Lebensalter – nach § 253a Abs. 1 mit Vollendung des 62. Lebensjahres + 3 Monate, weil die Rente im Jahr 2018 beginnt.
Geburtstag des Versicherten |
15.4.1981 |
Vollendung des 62. Lebensjahres |
14.4.2043 |
+ 3 Monate |
14.7.2043 |
Im vorliegenden Fallbeispiel ist somit die Zeit vom 2.1.2018 bis zum 14.7.2043 (= 307 KM) als Zurechnungszeit anzuerkennen und den sonstigen rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 Abs. 1) hinzuzurechnen, die der Versicherten bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung zurückgelegt hat.
Aufgrund der erneuten Anhebung der Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 59 Abs. 2 Satz 2 i. d. F. ab 1.1.2019) durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) wurde der zeitliche Umfang der Zurechnungszeit mit Wirkung zum 1.1.2019 durch Abs. 2 in einem Schritt vom 62. Lebensjahr + 3 Monate (im Jahre 2018) auf das 65. Lebensjahr + 8 Monate angehoben. Die Regelung gilt für alle Renten wegen Erwerbsminderung und Erziehungsrenten mit einem Rentenbeginn im Jahr 2019, und zwar unabhängig davon, ob der jeweilige Leistungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Darüber hinaus ist die Altersgrenze von 65 Jahren + 8 Monaten - vorbehaltlich der in Abs. 5 und § 59 Abs. 3 enthaltenen Ausschluss- bzw. Begrenzungsregelungen – auch für Hinterbliebenenrenten maßgebend, wenn die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben ist.
Ergebnis
Der am 3.3.1975 geborene Versicherte ist vor Vollendung seines 67. Lebensjahres (Vollendung des 67. Lebensjahres = 2.3.2042 gemäß § 2...